Wohnen

Darf ich in der Wohnzone Hühner halten?

Grundsätzlich ist es zulässig, in einer Wohnzone Kleintiere hobbymässig zu halten. Während Hennen meist unproblematisch sind, kann ein Hahn zu einer unzulässigen Lärmbelastung führen.

Raumplanungsrechtlich haben Hühner grundsätzlich auch in einer Wohnzone Platz, selbst wenn die planenden Behörden Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen wie Lärm schützen sollen. Die Umweltschutzgesetzgebung wiederum schreibt vor, dass weder Lärm noch Luftverunreinigungen das Wohlbefinden der Menschen erheblich stören dürfen. Auch dies schliesst aber die Hühnerhaltung in einer Wohnzone nicht aus.

Kleintiere sind in Wohnzone zulässig

In einer Wohnzone dürfen Hobbys betrieben und deswegen grundsätzlich auch Hühner gehalten werden. In der Praxis argumentieren die zuständigen kantonalen Behörden, dass Hühner ein angenehmes Wohnen nicht verunmöglichten und sich die hobbymässige Hühnerhaltung nicht von dem Werkeln in einer Hobbywerkstatt oder vom Zusammenwohnen mit Hunden unterscheide. (Siehe auch: «Darf mir die Vermieterin verbieten, ein Meerschweinchen zu halten?»)

Heikler für die Hühnerhalterin wird es, wenn sie die Hühnerzucht kommerziell betreibt und beispielsweise Eier verkauft. Dies ist eine gewerbliche Nutzung und in einer Wohnzone nicht immer erlaubt. Was konkret gilt, ist in der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung geregelt.

Hähne müssen den Schnabel halten

Auch umweltschutzrechtlich ist ein absolutes Hühnerhalteverbot in einer Wohnzone gemäss Bundesgericht kaum denkbar. Eine kleine Gruppe Hennen gackert in der Regel vor sich hin, ein Klangteppich, der rechtlich meist nicht als «erheblich störend» gilt. Ist ein Nachbar ausserordentlich lärmempfindlich, spielt dies keine Rolle: Entscheidend ist das objektive Lärmempfinden. (Siehe auch: «Die Kirchenglocken rauben mir den Schlaf! Kann ich was dagegen tun?»)

Verkündet hingegen ein Hahn frühmorgens aus vollem Hals den Anbruch des Tages, können sich die Nachbarn erfolgreich gegen diese Lärmbelästigung wehren. Die zuständige Behörde kann so beispielsweise den Neubau eines Hühnerhauses unter der Auflage einer Schallisolierung oder einer Zeitschaltuhr bewilligen und bei einem bestehenden Hühnerstall allenfalls eine Sanierung anordnen. Da sich mehrere Hähne noch lauter ankrähen, kann die Behörde auch verfügen, dass die Eigentümerin nur einen Hahn hält.

Ab wann der Hahn raus darf, bestimmt sich in der Regel nach den kommunalen Polizeireglementen. Die Nachtruhe liegt dabei meist zwischen 20.00 und 6.00 in der Deutschschweiz und im Tessin sowie zwischen 22.00 und 7.00 in der Westschweiz. Anders als Kinder müssen sich Hähne jedoch nach der aktuellen kantonalen Rechtsprechung nicht an die Mittagsruhe halten.

(Siehe auch: «Darf ein Bauer Schweine unmittelbar neben der Wohnzone halten?»)