Unterwegs

Droht ein Ausweisentzug auch 6 Jahre nach dem Verkehrsregelnverstoss?

Ja, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. November 2021 bestätigte.

Ein verhältnismässig später Ausweisentzug ist verfahrensrechtlich insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn die lange Verfahrensdauer auf das Verhalten des Lenkers zurückzuführen ist. Zudem bleibt die erzieherische Wirkung eines Ausweisentzuges auch nach mehreren Jahren bestehen.

Lange zurückliegende grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Der Lenker folgte im Mai 2015 auf der Autobahn einem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 231 km/h. Im September 2018 hat das Bezirksgericht den Lenker der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen, April 2019 hat das Obergericht das Urteil bestätigt.

Daraufhin hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Februar 2020 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von 27 Monaten angeordnet, mit einem Restvollzug von 24 Monaten zwischen dem 18. August 2020 bis zum 14. August 2022. Da er seinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt sah, hat der Lenker gegen diesen Entscheid Rechtsmittel eingelegt. Sowohl die Sicherheitsdirektion wie auch das kantonale Verwaltungsgericht haben den Entscheid bestätigt, das Bundesgericht wies die Beschwerde des Lenkers schlussendlich am 3. November 2021 ab.

Verfahrensdauer durch Verhalten des Lenkers verlängert

Wie das Bundesgericht feststellt, mag die absolute Dauer des Verfahrens von über 6 Jahren als bedenklich erscheinen. Die Dauer ist jedoch vor allem auf das Verhalten des Lenkers zurückzuführen: Er hatte beantragt, dass das Straf- und das Administrativverfahren nacheinander geführt werden und im Strafverfahren die Aussage mehrfach verweigert. Der Lenker hatte zudem im Strafverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebot gerügt, weswegen die spätere Berufung darauf gegen Treu und Glauben verstösst.

Erzieherische Wirkung auch nach langem Zeitablauf

Der Lenker bezweifelt, wonach ein Ausweisentzug «derart lange nach dem Vorfall» noch eine erzieherische Wirkung habe. Das Bundesgericht verneint jedoch in ständiger Rechtsprechung, «dass der jeweils zur Diskussion stehende Ausweisentzug durch den Zeitablauf seiner erzieherischen Wirkung beraubt wurde.» Der Lenker habe sich zwar seit dem Verstoss nichts mehr zu Schulden lassen kommen und sei beruflich auf das Auto angewiesen. Allerdings wiege das Verschulden schwer und es handle sich bereits um den zweiten Verstoss mit Ausweiszentzug. Dass die Vorinstanz die Mindestentzugsdauer von 24 Monaten auf 27 Monate erhöht habe, sei deswegen nicht zu beanstanden.

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz und weist das Strassenverkehrsamt an, einen neuen Termin zur Abgabe des Führerausweises festzusetzen. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von 3 000 CHF übernehmen.