Gesundheit

Führt mein Nebenjob zu einer höheren IV-Rente?

Arbeitet eine versicherte Person weniger als acht Stunden pro Woche bei einer Arbeitgeberin, hat dieses Einkommen keinen Einfluss auf die Höhe der IV-Rente. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2023 entschieden.

Das in der Unfallversicherung geltende Äquivalenzprinzip verbietet die Berücksichtigung des Nebenverdienstes für die Rente, wenn es gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass auf diesem Prämien bezahlt werden. Ausnahmen davon müssen im Gesetz oder in der Verordnung verankert sein. Lag die wöchentliche Arbeitszeit bei einer Arbeitgeberin unter acht Stunden, ist der Arbeitnehmer in diesem Verdienst nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, selbst wenn die Arbeitgeberin die Prämien bezahlt hat. Seit dem 1. Januar 2017 bewirkt dieser Verdienst im Sinne einer Ausnahme eine Erhöhung der Taggelder, nicht aber eine Erhöhung der Rente. (Siehe auch: «Ich arbeite unregelmässig Teilzeit: Werde ich bei Krankheit bezahlt?»)

Streit um Höhe des versicherten Verdienstes

Die Unfallversicherung spricht einem Mann nach zwei Sportunfällen unter anderem eine Invalidenrente zu. Vor Verwaltungsgericht beantragt er erfolgreich eine höhere Invalidenrente, das Gericht bezieht auch das Einkommen aus seiner Nebentätigkeit als Dozent mit in die Berechnung ein. Die Versicherung ist mit dieser Berechnung nicht einverstanden und erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Keine Berücksichtigung Nebenverdienst für Rentenhöhe

Die Versicherung argumentiert, dass bei Nichtberufsunfällen keine Löhne berücksichtigt werden dürften, auf die keine Prämien bezahlt worden seien. Einzige in der Verordnung verankerte Ausnahme sei die Berechnungsgrundlage der Taggelder, bei den Renten fehle eine entsprechende Bestimmung. Gemäss Bundesgericht gibt es keinen zwingenden Grund, hier vom Äquivalenzprinzip abzuweichen, auch wenn unklar sei, ob der Bundesrat die Rentenhöhe bei einer Mehrfachbeschäftigung mit Absicht nicht geregelt habe.

Wöchentliche Arbeitszeit für Versicherungsdeckung entscheidend

Das Zentrum, an welchem der Mann nebenberuflich als Dozent tätig war, hat auf dessen Lohn Versicherungsprämien auch für Nichtberufsunfälle bezahlt. Dies ist aber laut Bundesgericht irrelevant, da sich eine solche Versicherungsdeckung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 8 Stunden «nicht erkaufen» lasse. Nur selbstständig Erwerbstätige könnten eine solche freiwillige Versicherung abschliessen. (Siehe auch: «Unfall beim Freiwilligeneinsatz – wer zahlt die Heilungskosten?»)

Auch neues Recht berücksichtigt Nebenverdienst nicht

Da sich die Unfälle vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, kommt das vor diesem Datum geltende Recht zur Anwendung. Auch nach dem aktuell geltenden UVG fliessen die Nebeneinkünfte von Arbeitsverhältnissen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter acht Stunden jedoch nicht in die Rentenberechnung ein.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Versicherung gut und auferlegt dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.