Gesundheit
Ich arbeite unregelmässig Teilzeit: werde ich bei Krankheit bezahlt?
Auch wer unregelmässig Teilzeit arbeitet, hat bei Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Vollzeit oder Teilzeit arbeitet. Die Arbeitgeberin hat jedoch bei der Berechnung des geschuldeten Lohnes Handlungsspielraum. Arzttermine hat der Teilzeitmitarbeiter zudem grundsätzlich auf seine Freizeit zu legen.
Lohnfortzahlungspflicht ist zeitlich begrenzt
Diese Lohnfortzahlungspflicht gilt für eine bestimmte Zeit – abhängig von der Anstellungsdauer - sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist. Besteht eine Krankentaggeldversicherung, richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht nach deren Bestimmungen, solange diese gegenüber der gesetzlichen Regelung mindestens gleichwertig sind.
Berechnung des geschuldeten Lohnes
Die Arbeitgeberin hat einen gewissen Spielraum bei der Berechnung des geschuldeten Lohnes während der Krankheit ihrer Mitarbeiter. Kann sie nämlich aufgrund der Unregelmässigkeit der Arbeitszeiten nicht genau feststellen, wie viel der Mitarbeiter während seiner Krankheit tatsächlich gearbeitet hätte, darf und muss sie eine Hilfsrechnung machen. Als Basis kann sie dabei die im Jahresdurchschnitt gearbeiteten Stunden oder beispielsweise bei saisonal unregelmässigen Arbeitszeiten die während der Krankheitstage wahrscheinlichen Arbeitsstunden nehmen. Wichtig dabei ist, dass sie nicht bei jedem Krankheitsfall eine neue Berechnungsmethode wählt und dass die Berechnung objektiv nachvollziehbar ist.
Lohnfortzahlungspflicht für eingeplante Tage
Arbeitet der Mitarbeiter regelmässig Teilzeit, muss die Arbeitgeberin im Krankheitsfall den Lohn bezahlen, an denen der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hätte.(Siehe auch: «Ich arbeite Teilzeit. Ist der Ostermontag gleichwohl bezahlt?»)
Arzttermine bei Teilzeit grundsätzlich nicht bezahlte Arbeitszeit
Muss der Teilzeitbeschäftigte einen Arzttermin wahrnehmen, muss er diesen grundsätzlich auf die Freizeit legen. Nur im Notfall oder wenn kein anderer Termin möglich ist, darf er diesen Termin während seiner bezahlten Arbeitszeit wahrnehmen.
Aktualisiert am 20. April 2026