Unterwegs

Kann die Gemeinde Parkgebühren eines Einkaufszentrums formlos senken?

Sind die Parkgebühren in einer Vereinbarung geregelt, welche integraler Bestandteil der Baubewilligung ist, kann die zuständige Behörde die Gebühren nur im formellen Baubewilligungsverfahren abändern. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Februar 2022 bestätigt.

Die Gemeinde kann eine Baubewilligung nicht formlos anpassen, indem sie sich mit der Eigentümerin einigt: Überwiegt das Interesse am Vertrauensschutz, darf sie eine formell rechtskräftige Baubewilligung nicht wiedererwägen. Namentlich dient eine Wiedererwägung nicht dazu, rechtskräftige Entscheide laufend in Frage zu stellen.

Neue Eigentümerin will Parkgebühren senken

Die Gemeinden Ebikon und Dierikon erteilen 2007 die Baubewilligung für ein Einkaufszentrum. Bestandteil der Baubewilligung ist eine Vereinbarung zwischen Ebikon und der Bauherrschaft. Die Bauherrin verpflichtet sich darin, die Parkplätze zu bewirtschaften und eine Parkgebühr von CHF 2 für eine Mindestparkdauer von einer Stunde zu erheben. Beide Parteien können eine Änderung beantragen, sofern sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Verkehrsclub Schweiz (VCS) ist Mitunterzeichner der Vereinbarung.

Zehn Jahre später eröffnet die neue Eigentümerin das Einkaufszentrum und beantragt nach zwei Jahren, die Parkgebühren auf CHF 1 pro Stunde zu senken. Der Gemeinderat tritt auf den Antrag nicht ein. Die Eigentümerin erhebt erfolglos Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ebenfalls ab.

Gemeinde kann Baubewilligung nicht formlos anpassen

Die Beschwerdeführerin möchte die Vereinbarung anpassen lassen, ohne die Baubewilligung abzuändern. Eine Wiedererwägung, so das Bundesgericht jedoch, dürfe nicht dazu dienen, «rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen». (Siehe auch: «Ersetzt eine mündliche Auskunft die Baubewilligung?»)

Die Gemeinde habe deswegen den Antrag als Antrag auf Änderung der Baubewilligung verstehen und prüfen dürfen, ob «ausreichende Gründe für das Rückkommen auf die Baubewilligung» vorlägen.

Nicht erfüllte Erwartungen rechtfertigen keine Abänderung der Baubewilligung

2005 ging der Bebauungsplan von einer Maximalzahl von gut 3 Millionen Personenwagenfahrten pro Jahr aus. Da diese Zahl in den ersten beiden Jahren nicht erreicht wurde und «die vereinbarte Parkplatzbewirtschaftung einzig dazu gedient habe, eine Überschreitung der zulässigen Fahrtenzahlen zu verhindern», hätten sich gemäss Beschwerdeführerin die Verhältnisse wesentlich geändert.

Nun begründen aber nicht erfüllte Erwartungen keine Änderung der Verhältnisse und die Parkgebühren sollen «generell eine Lenkungswirkung zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs bewirken». Damit liegen gemäss Bundesgericht keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse vor und ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Baubewilligung sei nicht gerechtfertigt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten im Umfang von 5 000 CHF.

Siehe auch: « Darf die Behörde die Baubewilligung für die Zweitwohnung annullieren?»