Wohnen

Darf die Behörde die Baubewilligung für die Zweitwohnung annullieren?

Die Gemeinde muss die Baubewilligung widerrufen, sofern diese zum Zeitpunkt der Erteilung dem Verfassungsartikel über die Zweitwohnungen widerspricht. Die Bauunternehmerin hat deswegen keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dies hat das Bundesgericht am 8. August 2018 entschieden.

Gemeinde verweigert Baubewilligung nachträglich

Volk und Stände nehmen am 11. März 2012 die Zweitwohnungsinitiative an. Der Verfassungsartikel schreibt unter anderem vor, dass der Anteil an Zweitwohnungen in einer Gemeinde nicht mehr als 20 Prozent betragen darf. Nach einem Entscheid des Bundesgerichts verweigert die Gemeinde Leytron die am 19. Dezember 2012 erteilte Baubewilligung nachträglich: Die Eigentümerin will die Wohnungen auch als Zweitwohnungen verkaufen dürfen, obwohl die 20-Prozent-Grenze bereits erreicht ist. Die Eigentümerin verlangt daraufhin von der Gemeinde eine Entschädigung. Diese lehnt ab, das Kantonsgericht stützt den Entscheid. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ebenfalls ab.

(Siehe auch: «Zweitwohnungsanteil über 20%: Arbeitswohnung möglich?»)

Zweitwohnungsinitiative direkt anwendbar

Das Bundesgericht erinnert daran, dass die am 11. März 2012 angenommene Zweitwohnungsinitiative ab dem Zeitpunkt der Annahme direkt anwendbar ist. Ausgenommen sind lediglich Projekte, welche die Baubewilligung in erster Instanz bereits vor dem 11. März 2012 erhalten haben.

Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative definiert die Verfassung die Eigentumsgarantie neu. Niemand hat aber einen Anspruch darauf, dass die Rechtsordnung und die Eigentumsregelung immer gleich bleiben. Insbesondere da das Unternehmen von der Beschränkung der Zweitwohnung nicht stärker als andere Eigentümer betroffen ist, verneint das Bundesgericht den Anspruch auf Entschädigung.

Keine Entschädigung von Planungskosten

Das Bundesgericht lehnt es auch ab, die Eigentümerin für ihre Planungskosten zu entschädigen: Es gibt keinen Anspruch auf Ersatz der Planungskosten, wenn die zuständige Behörde das Gesuch aufgrund der geltenden Vorschriften nicht bewilligen kann. Dies gilt auch für den Fall, in welchem sich die Vorschriften zwischen Einreichung des Gesuchs und Bewilligungsentscheid geändert haben. (Siehe auch: «Was muss ich beim Bau eines Ferienhauses beachten?»)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten im Umfang von 5 000 CHF.

Aktualisiert am 12. Mai 2022