Wohnen

Arbeitswohnung trotz Zweitwohnungsverbot möglich?

Seit dem 11. März 2012 gilt das Verbot, neue Zweitwohnungen zu bauen, sofern der Zweitwohnungsanteil bereits bei über 20% liegt. Vorher bewilligte oder gebaute Zweitwohnungen fallen nicht unter das Verbot. Wohnungen für Wochenaufenthalter dürfen zudem nach wie vor gebaut werden.

Die am 11. März 2012 angenommene Zweitwohnungsinitiative ist direkt anwendbar. Liegt der Zweitwohnungsanteil in einer Gemeinde bereits bei über 20%, dürfen die Behörden ab diesem Zeitpunkt keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligen. (Siehe auch: «Darf die Behörde die Baubewilligung für die Zweitwohnung annullieren?») Eine Wohnung allerdings, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt ist, gilt als «Erstwohnung» und fällt damit nicht unter das Zweitwohnungsverbot.

Wohnungen für Wochenaufenthalter fallen nicht unter Zweitwohnungsverbot

Wird eine Wohnung regelmässig zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken genutzt, handelt es sich nicht um eine Zweitwohnung. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft schreibt, geht es dabei insbesondere um Wohnungen von Wochenaufenthaltern. Wird die Wohnung demgegenüber nur sporadisch oder nur während einer bestimmten Saison genutzt und steht sie im Übrigen leer, gilt sie als Zweitwohnung. Liegt der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde bereits über 20%, darf die zuständige Behörde den Bau einer solchen nicht bewilligen. Grundsätzlich ebenfalls nicht zulassen darf sie, dass eine frühere Erstwohnung neu als Zweitwohnung genutzt wird. In Ausnahmefällen darf sie jedoch die entsprechende Nutzungsbeschränkung sistieren. (Siehe auch: «Zweitwohnungsverbot: Darf die Gemeinde Luxuschalets bewilligen?»)

Aktualisiert am 13. April 2023