Unterwegs

Muss ich auch als Fussgängerin meine Fahreignung abklären lassen?

Eine betrunkene Fussgängerin muss ihre Fahreignung abklären lassen, falls stichhaltige Gründe für ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. März 2019 bestätigt.

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, muss die zuständige Behörde eine verkehrsmedizinische Abklärung anordnen. Die Fahreignungsuntersuchung erfolgt insbesondere bei einer Fahrt in stark angetrunkenem Zustand. Ein verkehrsrelevantes Suchtverhalten kann jedoch auch dann vorliegen, wenn die Person ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs auffällig geworden ist.

Fussgängerin mit mindestens 2.65 Promille in Unfall verwickelt

Eine Frau ist zu Fuss unterwegs, als sie in einen Unfall mit einem Personenwagen verwickelt wird. Die Atemalkoholprobe ergibt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.65 bis maximal 3.38 Gewichtspromille zum Unfallzeitpunkt. Das zuständige Amt ordnet daraufhin eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Mit ihrem Rekurs gegen diese Anordnung ist die Frau weder vor der kantonalen Verwaltungsrekurskommission noch vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erfolgreich. Auch das Bundesgericht lehnt ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

Behörde kann Fahreignung auch prüfen, wenn Person nicht alkoholisiert gefahren ist

Gemäss Bundesgericht ordnet die zuständige Behörde auch bei einer Fussgängerin eine verkehrsmedizinische Untersuchung an, sofern stichhaltige Beweise für ein «tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten» vorliegen. Zeigt die Person bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 Gewichtspromille keine Beschwerden wie Übelkeit, Bewusstseinsstörungen und Erbrechen, darf die Behörde von einer «beachtlichen Alkoholgewöhnung» ausgehen. Zu beachten ist dabei, dass eine Blutalkoholkonzentration zwischen 3 und 4 Gewichtspromille normalerweise gar zum Tod führt. Die Behörde ist laut Bundesgericht so zu Recht davon ausgegangen, dass stichhaltige Gründe für eine fehlende Fahreignung vorliegen. Die Anordnung liege deswegen im öffentlichen Interesse an einem sicheren Strassenverkehr: «Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin als Disponentin arbeitet und im Besitz der Führerausweise für die Kategorien C und D ist». (Siehe auch: «7 Antworten zu den neuen Fahrausweisvorschriften»)

Kontrolluntersuchung ersetzt verkehrsmedizinische Untersuchung nicht

Weder ein früheres ärztliches Zeugnis, das den Alkoholmissbrauch nicht bestätigt noch die erfolgreiche periodische Kontrolluntersuchung, der sich die zum Führen von Lastwagen und Motorwagen zum Personentransport berechtigte Frau unterziehen musste, ersetzen eine umfassende verkehrsmedizinische Untersuchung.

Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von 3 000 CHF.

Aktualisiert am 16. März 2023