Begriffe&Abkürzungen
Absolut zwingende Bestimmungen
Gesetzlich vorgeschriebene Bestimmungen, welche die Vertragsparteien nicht durch Abmachungen abändern können.
anfechtbar
Ist ein Entscheid noch nicht rechtskräftig, ist er anfechtbar. Das Gericht oder die Behörde berücksichtigt die Anfechtbarkeit nicht von Amtes wegen, eine Partei muss den Entscheid von sich aus anfechten.
anfechten
Formelle Willensäusserung einer Partei, dass sie mit einem Entscheid nicht einverstanden ist.
Auskunftspflicht Arbeitnehmer
Verpflichtung des potentiellen oder aktuellen Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin alle Informationen zu geben, die das (künftige) Arbeitsverhältnis unmittelbar betreffen. Grundsätzlich nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind Informationen zu den religiösen oder politischen Ansichten, der Gesundheit oder der privaten Lebensweise. Die Auskunftspflicht kann jedoch auch die genannten Informationen betreffen, wenn es sich bei der Arbeitgeberin um einen Tendenzbetrieb handelt. Sie betrifft die genannten Informationen in jedem Fall, wenn diese das Arbeitsverhältnis weitgehend verunmöglichen.
Berufung
Ein Rechtsmittel, mit welchem eine Partei einen Gerichtsentscheid anfechten kann.
Empfangstheorie
erste Instanz
Erstes Gericht oder Behörde, welche einen Fall beurteilt.
Fairness
Anständiges Verhalten; gerechte, ehrliche Haltung andern gegenüber.
formlos
Ohne Vorgaben von Formen wie beispielsweise Schriftlichkeit oder Öffentliche Beurkundung.
Friedensrichter
In einigen Kantonen Bezeichnung für die Person, die das Schlichtungsverfahren durchführt.
gegenseitiges Einverständnis
Einigkeit zweier oder mehr Parteien.
Gericht
Unabhängige Institution, welche im Rechtsstreit ein Urteil fällt.
ICD-10
= International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems
Internationale Klassifikation von Krankheiten und verwandten Gesundheitsproblemen.
Krankentaggeldversicherung, freiwillige
Freiwillige Versicherung, welche das Risiko des krankheits-, unfall- oder mutterschaftsbedingten Lohnausfalls deckt. Der Arbeitnehmer kann die Krankentaggeldversicherung im Rahmen der Krankenversicherung nach KVG oder als Krankentaggeldversicherung nach VVG abschliessen.
Krankenversicherung nach KVG
Soziale Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) sowie die freiwillige Krankentaggeldversicherung umfasst.
Krankheit
Jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Kündigung - Arbeiten
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses.
Kündigungsfreiheit
Freiheit für Arbeitgeberin und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis unter Einhalt der Kündigungsfrist jederzeit und ohne Begründung zu kündigen.
Kündigungsfristen - Arbeiten
Zeit zwischen Aussprechen der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses. Welche Kündigungsfrist zulässig ist, hängt namentlich von der Art der Kündigung und der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab.
Kündigungsgründe - Arbeiten
Anlass, warum Arbeitgeberin oder Arbeitnehmer kündigt.
Kündigende Partei muss Kündigung auf Verlangen schriftlich begründen.
Kündigungsschutz - Arbeiten
Schutz vor Kündigung während der Kündigungssperrfrist.
Kündigungssperrfrist - Arbeiten
Frist, während der eine Kündigung als «Kündigung zu Unzeit» gilt und entsprechend nichtig ist. Kündigt die Arbeitgeberin vor Beginn der Kündigungssperrfrist, ist die Kündigung gültig, die Kündigungsfrist bleibt aber für die Länge der Kündigungssperrfrist unterbrochen. Ausgelöst wird die Kündigungssperrfrist durch Schwangerschaft, Krankheit, Unfall oder Militär-, Zivil- oder Schutzdienst sowie behördlich angeordnete Hilfsaktionen im Ausland.
Kündigung zu Unzeit
Eine Kündigung, die während einer Kündigungssperrfrist erfolgt und deswegen nichtig ist.
Lohnfortzahlungspflicht
Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer den Lohn namentlich auch während der Ferien oder während krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit auszubezahlen.
Massenentlassung
Entlassung eines bedeutenden Teils der Belegschaft, ohne dass die Entlassung einen Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers hat. Folgende Schwellwerte gelten:
• in Betrieben
• mit 20-100 Mitarbeitenden: 10 oder mehr Personen
• mit 100-300 Mitarbeitenden: mindestens 10% der Arbeitnehmer
• mit mindestens 301 Mitarbeitenden: mindestens 30 Personen
Minusstunden
Negative Differenz zwsichen den Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer vertraglich leisten muss und die er tatsächlich geleistet hat.
Missbräuchliche Kündigung - Arbeiten
Kündigung, deren Grund vom Recht nicht geschützt ist. Das Gesetz listet missbräuchliche Gründe auf, die Liste ist jedoch nicht abschliessend, ein Gericht kann also auch andere Gründe als missbräuchlich qualifizieren. Eine missbräuchliche Kündigung ist grundsätzlich gültig, berechtigt aber zu einer Entschädigung. Bei einer wahrscheinlichen missbräuchlichen Kündigung nach Gleichstellungsgesetz kann das Gericht die provisorische Wiederanstellung anordnen.
Nichtberufsunfallversicherung
Versicherung, die vor den finanziellen Folgen von Unfällen ausserhalb des Arbeitsplatzes, schützt. Die Nichtbetriebsunfallversicherung ist obligatorisch, sofern der Arbeitnehmer mindestens 8 Stunden pro Woche bei derselben Arbeitgeberin beschäftigt ist.
Nichtigkeit, nichtig
Vertrag oder Entscheid, der unwirksam ist. Das Gericht oder die Behörde müssen die Nichtigkeit von Amtes wegen beachten.
Obligationenrecht
Ordentliche Kündigung - Arbeiten
Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist.
Pensionskasse
Zweite Säule der Sozialvorsorge oder «Berufliche Vorsorge». Die Pensionskasse, auch Vorsorgeeinrichtung genannt, soll es ermöglichen, zusammen mit der AHV/IV/EL den bisherigen Lebensstandard möglichst zu halten. Die Pensionskasse ist für Arbeitnehmer ab 17 obligatorisch, sofern sie den jährlich angepassten Mindestlohn verdienen. Für selbstständig Erwerbstätige ist die Pensionskasse freiwillig.
Personaldossier
Datensammlung, in welcher die Arbeitgeberin Informationen zum Arbeitnehmer aufbewahrt. Die Arbeitgeberin muss in der Praxis ein Personaldossier führen, da sie die Daten zur Erfüllung ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten benötigt.
Persönliche Arbeitsbemühungen
Voraussetzung, um Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Das RAV entscheidet, wie viele persönliche Arbeitsbemühungen die als arbeitslos gemeldete Person vorweisen muss.
Persönlichkeitsschutz
Schutz einer natürlichen Person vor übermässiger Bindung sowie vor Verletzungen ihrer physischen oder psychischen Integrität, ihres Rechts auf Freiheit, ihrer Ehre, ihres Privatlebens oder ihres Rechts auf wirtschaftliches Fortkommen. Auch die juristischen Personen sind in ihrer Persönlichkeit geschützt, der Schutz umfasst hier die Eigenschaften, die nicht die natürlichen Eigenschaften als Mensch zur Voraussetzung haben.
Persönlichkeitsverletzung
Widerrechtliche Handlung, welche die Persönlichkeit verletzt.
Rachekündigung - Arbeiten
Kündigung durch Arbeitgeberin, weil Arbeitnehmer nach Treu und Glauben einen Anspruch geltend macht, welcher ihm aus dem Arbeitsverhältnis zusteht.
Rahmenfrist
• Frist, während welcher eine arbeitslose Person eine Arbeitslosenentschädigung beziehen kann.
• Frist, während welcher eine arbeitslose Person Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben muss, um Arbeitslosentaggelder beziehen zu können.
RAV
= Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Rechtsmissbrauch
Unzulässige Rechtsausübung, die vom Gesetz nicht geschützt ist, da sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
Rechtsmittel
Begehren einer Partei, dass eine obere Instanz einen Entscheid einer unteren Instanz überprüft.
Rechtsmittelinstanz
Instanz, die über das von einer Partei eingelegte Rechtsmittel entscheidet.
Rechtsöffnung
Gerichtliche Beseitigung des Rechtsvorschlages der Gläubigerin im Rahmen der Betreibung.
Rechtsschutzversicherung
Versicherung, die vor den finanziellen Folgen eines Rechtsstreits schützt. Sie übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckung die juristische Vertretung des Versicherten und / oder deren Kosten.
Referenzauskünfte
Informationen über Leistungen und Verhalten eines Arbeitnehmers, welche die aktuelle oder ehemalige Arbeitgeberin einer künftigen Arbeitgeberin mitteilt.
Rücktrittsrecht
Recht, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatz
Ersatz der unfreiwilligen Vermögenseinbusse der Geschädigten.
Schlichtungsbehörde
Für das Schlichtungsverfahren zuständige Behörde.
Schlichtungsverfahren
Grundsätzlich obligatorischer Verfahrensschritt im Zivilverfahren. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, die Parteien auszusöhnen. Ein erfolgreich abgeschlossenes Schlichtungsverfahren hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid.
Sozialversicherungen
Staatlich regulierte Versicherungen, die den in der Schweiz wohnenen Menschen und ihren Angehörigen einen weitreichenden Schutz vor den finanziellen Folgen von Risiken bieten. Die Sozialversicherung deckt fünf Bereiche ab: die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, der Schutz vor Folgen einer Krankheit und eines Unfalls; der Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter- und Vaterschaft; die Arbeitslosenversicherung sowie die Familienzulagen.
Sperrfrist - Arbeiten
Straftat
Taten, die das Gesetz als strafbar definiert. In der Schweiz sind Straftaten aufgeteilt in Übertretungen, Vergehen und Verbrechen.
Treu und Glauben
Grundsatz, wonach sich Menschen im Rechtsverkehr vertrauenswürdig und loyal verhalten sollen. Treu und Glauben beinhaltet den Vertrauensschutz, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
Unbefristetes Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, welches die Vertragsparteien durch Kündigung oder einvernehmlich beenden können.
Ungültig
Vertrag oder Entscheid, der anfechtbar oder nichtig ist.
Unwirksame Kündigung
Kündigung, die auch ohne Anfechtung ungültig ist.
Urteil
Richterliche Entscheidung, die den vorläufigen oder definitiven Abschluss eines Verfahrens darstellt.
Verjährung, verjährt
Phase, in welcher ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist, da die Frist abgelaufen ist. Das Gericht oder die Behörde berücksichtigt die Verjährung nicht von Amtes wegen, die Partei muss eine entsprechende Einrede machen.
Verwarnung - Arbeiten
Das Obligationenrecht definiert den Begriff der arbeitsrechtlichen Disziplinarmassnahme nicht. Spricht die Arbeitgeberin eine arbeitsrechtliche Disziplinarmassnahme aus, bezeichnet sie sie in der Regel als «Verwarnung», wenn sie mit milderen Massnahmen keinen Erfolg hatte. Aus Beweisgründen sollte sie die Verwarnung schriftlich aussprechen, um sie namentlich bei einer allfälligen späteren Kündigung belegen zu können.
Verwirkung, verwirkt
Phase, in welcher ein Anspruch aufgrund abgelaufener Zeit nicht mehr besteht. Das Gericht oder die Behörde berücksichtigt die Verwirkung von Amtes wegen.
Vorstellungsgespräch
Gespräch zwischen Arbeitgeberin und möglicher Arbeitnehmer.
VVG
Versicherungsvertragsgesetz. Gesetz, welches die privaten Versicherungsverträge regelt.
Wartezeit (Arbeitslosenentschädigung)
Zeit, während der eine anspruchsberechtigte Person keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Die Wartezeit dauert zwischen 5 und 20 Tagen, abhängig von Alter, allfälliger Unterhaltspflicht und Lohn.
Zugang
Ist eine Willenserklärung empfangsbedürftig, entfaltet sie ihre Wirkung erst nach dem Empfang oder dem Zugang. Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn der Empfänger
• sie persönlich entgegengenommen hat, als Beweis dient eine schriftliche Quittierung;
• den eingeschriebenen Brief empfangen hat oder die Abholungseinladung im Briefkasten liegt.
zumutbar
Ein Verhalten oder eine Eigenschaft, die eine Person akzeptieren muss.
Zusatzversicherung
Krankenversicherung nach VVG. Die Krankenkasse kann ambulante Zusatzversicherungen und Spitalversicherungen gemäss VVG anbieten. Im Rahmen der Zusatzversicherung kann die Krankenkasse selbst entscheiden, ob und wen sie in die Versicherung aufnimmt. Dies im Gegensatz zu der Krankenversicherung nach KVG.
Zweite Säule
«Berufliche Vorsorge». Die zweite Säule, auch «Pensionskasse», oder «Vorsorgeeinrichtung» genannt, soll es ermöglichen, zusammen mit der AHV/IV/EL den bisherigen Lebensstandard möglichst zu halten. Die Pensionskasse ist für Arbeitnehmer ab 17 obligatorisch, sofern sie den jährlich angepassten Mindestlohn verdienen. Für selbstständig Erwerbstätige ist die Pensionskasse freiwillig.