Begriffe&Abkürzungen
Absolut zwingende Bestimmungen
Gesetzlich vorgeschriebene Bestimmungen, welche die Vertragsparteien nicht durch Abmachungen abändern können.
anfechtbar
Ist ein Entscheid noch nicht rechtskräftig, ist er anfechtbar. Das Gericht oder die Behörde berücksichtigt die Anfechtbarkeit nicht von Amtes wegen, eine Partei muss den Entscheid von sich aus anfechten.
anfechten
Formelle Willensäusserung einer Partei, dass sie mit einem Entscheid nicht einverstanden ist.
Auskunftspflicht Arbeitnehmer
Verpflichtung des potentiellen oder aktuellen Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin alle Informationen zu geben, die das (künftige) Arbeitsverhältnis unmittelbar betreffen. Grundsätzlich nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind Informationen zu den religiösen oder politischen Ansichten, der Gesundheit oder der privaten Lebensweise. Die Auskunftspflicht kann jedoch auch die genannten Informationen betreffen, wenn es sich bei der Arbeitgeberin um einen Tendenzbetrieb handelt. Sie betrifft die genannten Informationen in jedem Fall, wenn diese das Arbeitsverhältnis weitgehend verunmöglichen.
Berufung
Ein Rechtsmittel, mit welchem eine Partei einen Gerichtsentscheid anfechten kann.
Empfangstheorie
erste Instanz
Erstes Gericht oder Behörde, welche einen Fall beurteilt.
Fairness
Anständiges Verhalten; gerechte, ehrliche Haltung andern gegenüber.
formlos
Ohne Vorgaben von Formen wie beispielsweise Schriftlichkeit oder Öffentliche Beurkundung.
Friedensrichter
In einigen Kantonen Bezeichnung für die Person, die das Schlichtungsverfahren durchführt.
gegenseitiges Einverständnis
Einigkeit zweier oder mehr Parteien.
Gericht
Unabhängige Institution, welche im Rechtsstreit ein Urteil fällt.
ICD-10
= International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems
Internationale Klassifikation von Krankheiten und verwandten Gesundheitsproblemen.
Krankenversicherung nach KVG
Soziale Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) sowie die freiwillige Krankentaggeldversicherung umfasst.
Nichtigkeit, nichtig
Vertrag oder Entscheid, der unwirksam ist. Das Gericht oder die Behörde müssen die Nichtigkeit von Amtes wegen beachten.
Rechtsmissbrauch
Unzulässige Rechtsausübung, die vom Gesetz nicht geschützt ist, da sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
Rechtsmittel
Begehren einer Partei, dass eine obere Instanz einen Entscheid einer unteren Instanz überprüft.
Schlichtungsverfahren
Grundsätzlich obligatorischer Verfahrensschritt im Zivilverfahren. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, die Parteien auszusöhnen. Ein erfolgreich abgeschlossenes Schlichtungsverfahren hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid.
Sperrfrist - Arbeiten
Straftat
Taten, die das Gesetz als strafbar definiert. In der Schweiz sind Straftaten aufgeteilt in Übertretungen, Vergehen und Verbrechen.
Treu und Glauben
Grundsatz, wonach sich Menschen im Rechtsverkehr vertrauenswürdig und loyal verhalten sollen. Treu und Glauben beinhaltet den Vertrauensschutz, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
Unbefristetes Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, welches die Vertragsparteien durch Kündigung oder einvernehmlich beenden können.
Ungültig
Vertrag oder Entscheid, der anfechtbar oder nichtig ist.
Unwirksame Kündigung
Kündigung, die auch ohne Anfechtung ungültig ist.
Urteil
Richterliche Entscheidung, die den vorläufigen oder definitiven Abschluss eines Verfahrens darstellt.
Verjährung, verjährt
Phase, in welcher ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist, da die Frist abgelaufen ist. Das Gericht oder die Behörde berücksichtigt die Verjährung nicht von Amtes wegen, die Partei muss eine entsprechende Einrede machen.
Verwarnung - Arbeiten
Das Obligationenrecht definiert den Begriff der arbeitsrechtlichen Disziplinarmassnahme nicht. Spricht die Arbeitgeberin eine arbeitsrechtliche Disziplinarmassnahme aus, bezeichnet sie sie in der Regel als «Verwarnung», wenn sie mit milderen Massnahmen keinen Erfolg hatte. Aus Beweisgründen sollte sie die Verwarnung schriftlich aussprechen, um sie namentlich bei einer allfälligen späteren Kündigung belegen zu können.
Verwirkung, verwirkt
Phase, in welcher ein Anspruch aufgrund abgelaufener Zeit nicht mehr besteht. Das Gericht oder die Behörde berücksichtigt die Verwirkung von Amtes wegen.
Vorstellungsgespräch
Gespräch zwischen Arbeitgeberin und möglicher Arbeitnehmer.
VVG
Versicherungsvertragsgesetz. Gesetz, welches die privaten Versicherungsverträge regelt.
Wartezeit (Arbeitslosenentschädigung)
Zeit, während der eine anspruchsberechtigte Person keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Die Wartezeit dauert zwischen 5 und 20 Tagen, abhängig von Alter, allfälliger Unterhaltspflicht und Lohn.
Zugang
Ist eine Willenserklärung empfangsbedürftig, entfaltet sie ihre Wirkung erst nach dem Empfang oder dem Zugang. Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn der Empfänger
• sie persönlich entgegengenommen hat, als Beweis dient eine schriftliche Quittierung;
• den eingeschriebenen Brief empfangen hat oder die Abholungseinladung im Briefkasten liegt.
zumutbar
Ein Verhalten oder eine Eigenschaft, die eine Person akzeptieren muss.
Zusatzversicherung
Krankenversicherung nach VVG. Die Krankenkasse kann ambulante Zusatzversicherungen und Spitalversicherungen gemäss VVG anbieten. Im Rahmen der Zusatzversicherung kann die Krankenkasse selbst entscheiden, ob und wen sie in die Versicherung aufnimmt. Dies im Gegensatz zu der Krankenversicherung nach KVG.
Zweite Säule
«Berufliche Vorsorge». Die zweite Säule, auch «Pensionskasse», oder «Vorsorgeeinrichtung» genannt, soll es ermöglichen, zusammen mit der AHV/IV/EL den bisherigen Lebensstandard möglichst zu halten. Die Pensionskasse ist für Arbeitnehmer ab 17 obligatorisch, sofern sie den jährlich angepassten Mindestlohn verdienen. Für selbstständig Erwerbstätige ist die Pensionskasse freiwillig.