Erbschaft & Vermächtnis
Checkliste: Vermächtnis
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Mit einem Vermächtnis, auch Legat genannt, überlässt die Erblasserin einer Person einen Vermögensvorteil, ohne sie als Erben einzusetzen. Die begünstigte Person, genannt Vermächtnisnehmer, hat aufgrund des Vermächtnisses keine rechtliche Stellung als Erbe. Er hat damit weder erbrechtliche Rechte noch Pflichten und muss beispielsweise nicht für die Schulden der Erblasserin geradestehen.
Ein Vermächtnis ist dann sinnvoll, wenn die Erblasserin einen bestimmten Vermögenswert einer bestimmten Person oder einer bestimmten Organisation vermachen möchte, ohne dass der Vermächtnisnehmer zwingend gleichzeitig auch Erbe ist.
Gegenstand des Vermächtnisses
Die Erblasserin kann grundsätzlich jeden Vermögenswert als Vermächtnis bestimmen:
Sachvermächtnis
Die Erblasserin überlässt dem Vermächtnisnehmer bestimmte Gegenstände wie beispielsweise Schmuck, Uhren oder Kunstwerke. Sie kann das Sachvermächtnis auch als Wahlvermächtnis ausgestalten und es dem Vermächtnisnehmer überlassen, welchen der aufgelisteten Gegenstände er haben möchte.
Barvermächtnis
Die Erblasserin überlasst dem Vermächtnisnehmer einen bestimmten Barbetrag.
Liberationsvermächtnis
Die Erblasserin erlässt dem Vermächtnisnehmer seine Schulden.
Quotenvermächtnis
Die Erblasserin überlässt dem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Quote des Nachlasses, ohne einen Betrag festzulegen. Ein Quotenvermächtnis kann dann sinnvoll sein, wenn sich der Wert des Nachlasses zwischen letztwilliger Verfügung und Erbgang erheblich verändern dürfte.
Verschaffungsvermächtnis
Mit dem Verschaffungsvermächtnis verpflichtet die Erblasserin eine Person, einen Gegenstand oder einen anderen Wert aus dem Vermögen eines Dritten zu erwerben oder auf eine andere Weise zu beschaffen.
Zeitpunkt des Vermächtnisses
Die Erblasserin legt das Vermächtnis in einem Testament oder einem Erbvertrag fest. Nach dem Erbgang geht das Vermächtnis zunächst in das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft über.
Hat die Erblasserin den Zeitpunkt der Herausgabe an den Vermächtnisnehmer bestimmt, ist dieser Zeitpunkt für die Erbengemeinschaft verbindlich. Ohne Regelung durch die Erblasserin «wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann».
Bei der Eröffnung des Testaments erhält der Vermächtnisnehmer von der zuständigen Erbschaftsbehörde den das Vermächtnis betreffenden Auszug aus dem Testament oder dem Erbvertrag. Sobald der Vermächtnisnehmer vom Vermächtnis erfahren hat, muss er es von der Erbengemeinschaft einfordern. Können sich Vermächtnisnehmer und Erbengemeinschaft nicht einigen, kann der Vermächtnisnehmer Leistungsklage vor Gericht erheben. Er kann jedoch keine Forderungen beim Nachlassgericht stellen.
Aufgepasst: Geben die Erben das Vermächtnis pflichtwidrig nicht heraus oder vollziehen sie die notwendigen Handlungen nicht, hat der Vermächtnisnehmer Anspruch auf Schadenersatz.
Belasteter des Vermächtnisses
Das Vermächtnis geht nach dem Erbgang zunächst in das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft über. Die Erben sind für die Schulden der Erblasserin solidarisch haftbar. Das Bundesgericht hat diese Solidarhaftung auf Vermächtnisse ausgedehnt. Der Vermächtnisnehmer kann damit auf jeden einzelnen Erben und gegebenenfalls auch auf den Willensvollstrecker zugehen und von ihm die Erfüllung der gesamten Schuld verlangen. Dies gilt jedenfalls bei Barvermächtnissen, ob das auch für Sachvermächtnisse gilt, hat das Bundesgericht offengelassen.
Begünstigter des Vermächtnisses
Die Erblasserin kann einen Erben, aber auch eine nicht erbberechtigte Drittperson als Vermächtnisnehmer einsetzen. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbgang im erbfähigen Zustand erlebt hat.
Die Erblasserin kann auch mehrere Begünstigte des Vermächtnisses bestimmen. Mit einem sogenannten Nachvermächtnis legt die Erblasserin fest, dass der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis nach Ablauf einer bestimmten Frist einer weiteren Person übertragen muss. Mit einem Ersatzvermächtnis schliesslich sorgt die Erblasserin für den Fall vor, dass der Vermächtnisnehmer vor ihr stirbt und setzt für diesen Fall einen Ersatzvermächtnisnehmer ein. Stirbt der Vermächtnisnehmer vor der Erblasserin und hat die Erblasserin kein Ersatzvermächtnis bestimmt, fällt das Vermächtnis demjenigen zu, «der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre».
Aufgepasst: Wenn die Erblasserin einen Erben mit einem Vermächtnis begünstigen will, kann der Erbe das Vermächtnis selbst dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Schlägt der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, fällt es ohne andere Anweisung der Erblasserin zugunsten des Beschwerten weg.
Formulierung des Vermächtnisses
Will die Erblasserin einer Person ein Vermächtnis vermachen, hat sie dies in einem Testament oder in einem Erbvertrag festzulegen.
Sie muss sie das Vermächtnis klar von der Erbschaft abgrenzen. Sie hat zudem eindeutig festzulegen, wer Vermächtnisnehmer ist und woraus das Vermächtnis konkret besteht. Dabei muss sie darauf achten, dass der Wert des Vermächtnisses den verfügbaren Teil nicht übersteigt.
Aufgepasst: Die eindeutige Formulierung ist insbesondere bei einem Quotenvermächtnis (siehe «Gegenstand des Vermächtnisses») wichtig. Denn das Gesetz betrachtet jede Verfügung, «nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll», als Erbeinsetzung. Die Erblasserin muss also bei einem Quotenvermächtnis klar formulieren, dass es sich um ein Vermächtnis und nicht um eine Erbeinsetzung handelt.
Besteuerung des Vermächtnisses
Die Besteuerung des Vermächtnisses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Besteuerung des Erbes. In der Regel schulden die Erben die allfälligen Steuern und können diese dann gegebenenfalls von dem Vermächtnisnehmer zurückfordern. In einigen Kantonen jedoch haftet jedoch der Vermächtnisnehmer selbst für die allfällige Steuer auf dem Vermächtnis.
Hat die Erblasserin das Vermächtnis einer gemeinnützigen Organisation zugewendet, ist das Vermächtnis steuerfrei.