Fluggastrechte CH / EU

Abfliegen & Landen

Der gebuchte Flug von Zoé läuft nicht wie geplant – wie geht Zoé vor bei einer Überbuchung, wie bei einer Verspätung? Was kann sie gegen eine Herabstufung machen? Was macht sie, wenn ihr Gepäck verspätet, beschädigt oder gar nicht ankommt?

Überbuchung

Bei einer Überbuchung muss die Airline besondere Rücksicht auf die allfällig eingeschränkte Mobilität des Fluggastes oder seiner Begleitung nehmen. Dasselbe gilt bei Kindern, die ohne Begleitung reisen.

Freiwilliger Verzicht auf Beförderung

Ist der Flug überbucht, muss die Airline versuchen, Fluggäste zum Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Ist Zoé bereit, zu verzichten, muss die Airline

  • mit ihr die Bedingungen vereinbaren und ihr eine vollwertige Ausgleichsleistung erbringen und
  • ihr anbieten, unter Rückerstattung des Ticketpreises auf die Reise zu verzichten oder das Angebot einer anderweitigen, gleichwertigen Beförderung anzunehmen.

(vgl. Checkliste)

Verweigerung der Beförderung

Findet die Airline nicht genügend Freiwillige, die auf den Flug verzichten, kann sie die Beförderung verweigern. Die Airline muss Zoé

  • unverzüglich eine Ausgleichszahlung leisten, deren Höhe abhängig von der Flugroute und –distanz ist;
  • Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen, allfällige Hotelunterbringung inklusive Transfer sowie die Möglichkeit zu telefonieren oder e-Mails zu schreiben anbieten und
  • ihr die Wahl lassen, unter Rückerstattung des Ticketpreises auf die Reise zu verzichten oder das Angebot einer anderweitigen, gleichwertigen Beförderung anzunehmen.

(vgl. Checkliste)

Verspätung

Bei einer grossen Verspätung muss die Airline Zoé Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen, allfällige Hotelunterbringung inklusive Transfer sowie die Möglichkeit zu telefonieren oder e-Mails zu schreiben anbieten. Je nach Flugroute gilt eine Verspätung ab zwei, drei oder vier Stunden als gross. (vgl. Checkliste)

Verzögert sich der Abflug gegenüber der geplanten Abflugzeit um mindestens fünf Stunden, muss die Airline Zoé ermöglichen, vom Flug zurückzutreten und ihr innert sieben Tagen den Ticketpreis zurückerstatten. Wahlweise kann Zoé auch auf Kosten der Airline frühestmöglich zum ersten Abflugort zurückfliegen. (vgl. Checkliste)

Dieselben Rechte hat Zoé auch, wenn sie aufgrund der Verspätung des ersten Fluges ihren Anschlussflug verpasst. Dies sofern sie die Flüge zusammen gebucht hat.

Betreuungsleistungen schuldet die Airline auf jeden Fall. Für die übrigen Leistungen kann sich die Airline von der Haftung befreien, wenn sie nachweist, dass die Annullierung auf aussergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn sie alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hätte. So gilt beispielsweise ein technischer Defekt nicht als aussergewöhnlicher Umstand, sofern die Airline ihn mit einer korrekter Wartung hätte rechtzeitig beheben können. Folgende Umstände können als aussergewöhnlich gelten:

  • Politische Instabilität;
  • Wetterbedingungen, welche die Durchführung des Fluges verunmöglichen;
  • Sicherheitsrisiken;
  • Unerwartete Flugsicherheitsmängel;
  • Streiks;
  • Epidemien.

Achtung: Der EuGH spricht bei Flugverspätungen ab drei Stunden Entschädigungen analog zu jenen zu, welche ein Fluggast bei der Annullierung des Fluges erhält. Die Schweizer Gerichte haben diese Rechtsprechung bis anhin nicht übernommen.

Herabstufung / Heraufstufung

Herabstufung

Kann die Airline Zoé keinen Platz in der Klasse anbieten, als die, für die sie das Flugticket gekauft hat, muss sie je nach Flugroute und –distanz zwischen 30 und 75% des Preises des Flugtickets zurückerstatten. (vgl. Checkliste)

Heraufstufung

Bietet die Airline Zoé einen Platz in einer höheren Klasse an als die, für die sie das Flugticket gekauft hat, darf die Airline ihr keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung in Rechnung stellen.

Beschädigtes, verspätetes oder verlorenes Gepäck

Kommt ihr Gepäck beschädigt, verspätet oder gar nicht an, hat Zoé kein Anrecht auf eine pauschale Entschädigung. Vielmehr muss sie den dadurch erlittenen Schaden nachweisen, damit die Airline zu einer Ersatzzahlung verpflichtet ist. Dabei gilt aktuell grundsätzlich ein Maximalbetrag von ungefähr 1 600 CHF. (vgl. Checkliste).

Ausnahmen:

  • Zoé hat beim Check-In einen höheren Wert deklariert
  • Die Airline hält in ihren Vertragsbedingungen eine für Zoé günstigere Entschädigungsregelung fest.

Fristen & Formvorschriften

Überbuchung

Verweigerung der Beförderung

Die Airline begleicht die Ausgleichszahlungen durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Check oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.


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