Fluggastrechte CH / EU

Checkliste Rechte und Entschädigungsansprüche als Fluggast

Annullation

Annulliert die Airline einen Flug, hat der Fluggast folgende Ansprüche:

  • Wahlmöglichkeit zwischen einer anderweitigen Beförderung und der Erstattung des Ticketpreises innert sieben Tagen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt;
  • Betreuungsleistungen wie
    • Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit;
    • Telekommunikationsleistungen;
    • falls ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist: Hotelübernachtung(en) inkl. notwendiger Transfers;
  • Ausgleichsleistungen, sofern die Airline folgende Fristen und Bedingungen nicht einhält:
    • Information mindestens zwei Wochen vor der planmässigen Abflugzeit
    • Information mindestens sieben Tage vor der planmässigen Abflugzeit und Angebot eines Ersatzfluges, der
      • Höchstens zwei Stunden vor der planmässigen Abflugzeit startet;
      • Höchstens vier Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit startet.
    • Information später als sieben Tage vor der planmässigen Abflugzeit und Angebot eines Ersatzfluges, der
      • Höchstens eine Stunde vor der planmässigen Abflugzeit startet;
      • Höchstens zwei Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit landet.

Hat die Airline diese Fristen und Bedingungen nicht eingehalten, erhält der Fluggast:

    • 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
    • 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
    • 600 EUR bei allen anderen Flügen

Achtung: Bei politischer Instabilität, Wetterbedingungen, welche die Durchführung des Fluges verunmöglichen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln, Streiks und Epidemien kann sich die Airline unter Umständen von der Haftung befreien. Die Betreuungsleistungen schuldet sie aber in jedem Fall.

Überbuchung

Freiwilliger Verzicht auf Beförderung

Ist der Flug überbucht und verzichtet der Fluggast freiwillig auf die Beförderung, hat der Fluggast folgende Ansprüche:

  • Individuelle Gegenleistung der Airline, die der Fluggast mit der Airline aushandelt
  • Wahlmöglichkeit zwischen einer anderweitigen Beförderung und der Erstattung des Ticketpreises innert sieben Tagen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Verweigerung der Beförderung

Ist der Flug überbucht und verzichtet der Fluggast nicht freiwillig auf die Beförderung, hat der Fluggast folgende Ansprüche:

  • Wahlmöglichkeit zwischen einer anderweitigen Beförderung und der Erstattung des Ticketpreises innert sieben Tagen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt;
  • Betreuungsleistungen wie
    • Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit;
    • Telekommunikationsleistungen;
    • falls ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist: Hotelübernachtung(en) inkl. notwendiger Transfers;
  • Ausgleichsleistungen im Umfang von:
    • 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
    • 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
    • 600 EUR bei allen anderen Flügen

Verspätung

Verzögert sich der Abflug gegenüber der geplanten Abflugzeit

  • bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um mindestens zwei Stunden;
  • bei allen Flügen innerhalb der EU - wobei hier die Schweiz als Land innerhalb der EU gilt – über eine Entfernung von mehr als 1 500 km um mindestens drei Stunden;
  • bei allen Flügen nicht innerhalb der EU über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden;
  • bei allen anderen Flügen um vier Stunden oder mehr

hat der Fluggast folgende Ansprüche:

  • Betreuungsleistungen wie
    • Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit;
    • Telekommunikationsleistungen;
    • falls ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist: Hotelübernachtung(en) inkl. notwendiger Transfers;

Verzögert sich der Abflug gegenüber der geplanten Abflugzeit um mindestens fünf Stunden, hat der Fluggast folgenden Anspruch:

  • Wahlmöglichkeit zwischen einer anderweitigen Beförderung und der Erstattung des Ticketpreises innert sieben Tagen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt;

Achtung: Der EuGH spricht bei Flugverspätungen ab drei Stunden Entschädigungen analog zu jenen zu, welche ein Fluggast bei der Annullierung des Fluges erhält. Die Schweizer Gerichte übernehmen diese Rechtsprechung bis anhin nicht.

Herabstufung

Kann die Airline dem Fluggast keinen Platz in der Klasse anbieten, als die, für die sie das Flugticket gekauft hat, hat der Fluggast folgende Ansprüche auf Ausgleichszahlungen:

  • bei allen Flügen über eine Entfernung von höchstens 1 500 km:
    • 30% des Preises des Flugtickets;
  • bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
    • 50 % des Preises des Flugtickets;
  • bei allen anderen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3 500 km, einschliesslich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements
    • 75 % des Preises des Flugscheins.

Achtung: Basis für die Berechnung der Ausgleichszahlung ist nur der Preis des Fluges, auf dem die Airline den Fluggast herabgestuft hat und nicht der Gesamtpreis der Beförderung.

Verspätetes, beschädigtes oder verloren gegangenes Gepäck

Internationale Flüge

Ist das Gepäck auf einem internationalen Flug verspätet, beschädigt oder verloren, hat der Fluggast keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Vielmehr muss die Airline

  • den nachgewiesenen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1 131 so genannten Sonderziehungsrechten ersetzen. Der internationale Währungsfonds legt den Wert dieser Sonderziehungsrechte fest, aktuell entsprechen 1 131 Sonderziehungsrechte ungefähr 1 600 CHF.
  • den nachgewiesenen Schaden bis zu dem beim Check-In deklarierten Wert ersetzen, sofern der Fluggast den verlangten Zuschlag entrichtet hat. Die Airline muss nicht den ganzen geforderten Schaden ersetzen, sofern sie nachweist, dass der geforderte Schadenersatz höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.

Achtung: Die Airline muss lediglich den Zeitwert der beschädigten oder verloren gegangenen Gegenstände ersetzen.

Inlandflüge

Ist das Gepäck auf einem Inlandflug verspätet, beschädigt oder verloren, hat der Fluggast keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Vielmehr muss die Airline

  • den nachgewiesenen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1 131 so genannten Sonderziehungsrechten ersetzen. Der internationale Währungsfonds legt den Wert dieser Sonderziehungsrechte fest, aktuell entsprechen 1 131 Sonderziehungsrechten ungefähr 1 600 CHF.
  • den nachgewiesenen Schaden bis zu dem beim Check-In deklarierten Wert ersetzen, sofern der Fluggast den verlangten Zuschlag entrichtet hat. Die Airline muss nicht den ganzen geforderten Schaden ersetzen, sofern sie nachweist, dass der geforderte Schadenersatz höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.

Achtung: Die Airline muss lediglich den Zeitwert der beschädigten oder verloren gegangenen Gegenstände ersetzen.


Finden Sie dieses Dokument hilfreich?