Fluggastrechte CH / EU

Anwendbares Recht

Annullation, Überbuchung oder Verspätung des Fluges

Die Schweiz hat die EU-Fluggastrechtverordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen.

Die EU – Fluggastrechtverordnung gilt bei Flügen

  • innerhalb der EU;
  • aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden;
  • aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt wurden;

Als EU – Länder gelten auch: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint Martin (Französische Antillen), die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, Island, Norwegen und die Schweiz.

Die EU-Fluggastverordnung gilt nicht bei Flügen

  • von einem Nicht EU-Land in die EU durchgeführt von einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land, wobei als Nicht-EU-Länder auch die Färöer, Insel Man und Kanalinseln gelten;
  • die von einer durch die EU verbotene Airline durchgeführt wurden

Die EU-Fluggastordnung ist auch anwendbar, wenn Zoé von anderer Seite eine Schadenersatzleistung beanspruchen kann. Eine Verrechnung ist möglich.

Achtung: Auch wenn die Schweiz die EU-Fluggastverordnung übernommen hat, sind die Schweizer Gerichte nicht vollumfänglich an die Rechtsprechung des EuGH gebunden. So haben die Schweizer Gerichte bis anhin auch für massive Verspätungen den Fluggästen keine finanzielle Entschädigung zugesprochen.

Verspätetes, beschädigtes oder verloren gegangenes Gepäck

Internationale Flüge

Die Schweiz hat das Montrealer Abkommen ratifiziert und die Ausführungsbestimmungen erlassen. Fast alle Staaten sind Vertragsstaaten des Montrealer Abkommens, das entsprechend nahezu weltweit gilt.

Das Montrealer Abkommen gilt bei

  • Internationalen Flügen zwischen VertragsstaatenInternationen Flügen, bei denen Abgangs- und Bestimmungsort im gleichen Vertragsstaat liegen, aber mit einer geplanten Zwischenlandung in einem Drittland (Rundflug)

Das Montrealer Abkommen gilt nicht bei

  • Inlandflügen
    • Ausnahme: Innerhalb eines EU-Landes
  • Internationale One-Way-Flüge von einem Vertragsstaat in einen Nichtvertragsstaat
  • Internationale Flüge, bei denen Abgangs- und Bestimmungsort im gleichen Nichtvertragsstaat liegen
Inlandflüge

Für Flüge innerhalb der Schweiz ist die Verordnung über den Lufttransport anwendbar, sofern die Airline den Flug

  • gegen Entgelt durchführt oder
  • unentgeltlich mit einer Betriebsbewilligung durchführt

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