Nachbarrecht

Checkliste: Einfriedung

Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, wie Sie Ihr Grundstück einzäunen beziehungsweise welche Grenzpflanzungen Sie setzen dürfen.

Was ist eine Einfriedung?

Wer sein Grundstück «einfriedet», grenzt sein Grundstück von demjenigen seiner Nachbarin ab. Eine Einfriedung ist entweder eine Baute wie ein Holzzaun, eine Steinmauer oder ein Gitter (Siehe «Checkliste Bauten und Grabungen») oder ein «Lebhag» aus Sträuchern oder Bäumen (Siehe «Checkliste Pflanzen»).

Darf ich mein Grundstück einfrieden?

Sie dürfen Ihr Grundstück unter folgenden drei Voraussetzungen einfrieden:

  • Die Einfriedung muss vollständig auf Ihrem Grundstück stehen.
Ausnahme: Sie haben mit Ihrer Nachbarin eine andere Vereinbarung getroffen.
  • Falls Ihr Grundstück mit einer Dienstbarkeit wie etwa einem Wegrecht belastet ist, darf die Einfriedung deren Zugang nicht erschweren.
  • Sie müssen einen Nutzen aus der Einfriedung ziehen, so etwa indem diese fremden Personen den Zutritt zum Grundstück verwehrt, ein Entlaufen von Haustieren verhindert oder vor Wind schützt. Sie darf nicht zum Zweck erstellt werden, der Nachbarin zu schaden, indem Sie ihr beispielsweise die Aussicht blockieren möchten. Dies wäre rechtsmissbräuchlich und nicht zulässig.

Muss ich mein Grundstück einfrieden?

Sie müssen Ihr Grundstück einfrieden, wenn die kantonale Gesetzgebung eine Einfriedungspflicht für das betroffene Grundstück vorsieht. Dies ist beispielsweise in manchen Kantonen der Fall für Weidegrundstücke, damit die weidenden Tiere nicht weglaufen und Dritte schädigen können. Dabei sieht das kantonale Gesetz meist auch vor, wie die Einfriedung beschaffen sein muss, wie hoch sie maximal sein darf und wie gross ihr Abstand zum nächsten Grundstück sein muss.

Muss ich die Einfriedung selbst bezahlen?

Sie müssen die Kosten für die Einfriedung selbst übernehmen, sofern sie vollumfänglich auf Ihrem Grundstück liegt. Wenn die Einfriedung hingegen auf der Grundstücksgrenze liegt beziehungsweise im Miteigentum von Ihnen und Ihrer Nachbarin ist, dann müssen Sie nur die Kosten entsprechend Ihrem Anteil am Miteigentum bezahlen.

Aufgepasst: Teilweise regelt die kantonale Gesetzgebung genauer, wer welchen Kostenanteil übernehmen muss.


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