Behörden

Darf die Polizei Fahndungsbilder in den Social Media veröffentlichen?

Eigenmächtig darf die Polizei keine Fahndungsbilder im Internet veröffentlichen. Sind die in der Strafprozessordnung vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, kann aber die Staatsanwaltschaft die Internetfahndung anordnen.

Die Behörden können die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei der Fahndung auffordern. Bei «schweren Straftaten» können sie dabei auch Beweismittel verwenden, deren Beschaffung Gültigkeitsvoraussetzungen verletzt hat. Sie haben dabei insbesondere die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen beachten.

Fahndung mithilfe der Öffentlichkeit

Die Behörden dürfen die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei der Fahndung auffordern. Diese Aufforderung ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Die Staatsanwaltschaft kann diese anordnen, sofern ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie die Straftat nicht mittels einer milderen Massnahme aufklären können.

Die zuständigen Behörden dürfen also die Veröffentlichung von Fahndungsbildern auf den Social Media insbesondere dann anordnen, sofern sie diese Person nicht auf eine andere Weise ausfindig machen konnten. Staatliches Handeln muss zudem immer verhältnismässig sein. Die Behörden dürfen so ein identifizierendes Bild der gesuchten Person in der Regel nur als letztes Mittel in den Social Media posten. Eingebürgert hat sich unterdessen die Praxis eines dreistufigen Vorgehens: Die Strafverfolgungsbehörden kündigen erst die Öffentlichkeitsfahndung an. Führt dies zu keinem Erfolg, stellen sie verpixelte Bilder mit einer Frist ins Netz. Melden sich die verdächtigen Personen auch dann nicht, entpixeln die Strafverfolgungsbehörden die Bilder.

Internetfahndung ist problematisch

Die Strafprozessordnung unterscheidet nicht zwischen der Öffentlichkeitsfahndung via traditionelle Medien und via Internet / Social Media. Letztere ist aber aus zwei Gründen rechtlich heikel: Zum einen können auch die Behörden einmal in den Social Media veröffentlichte Bilder nicht mehr endgültig löschen: Die «gelöschten» Bilder bleiben mit den entsprechenden technischen Kenntnissen abrufbar. Insbesondere wenn sich der Tatverdacht schlussendlich als unbegründet herausgestellt hat, ist so die Persönlichkeit der abgebildeten Person verletzt.

Zum anderen geben die Behörden mit der Publikation eines Fahndungsbildes in den Social Media Daten ins Ausland bekannt, auch wenn sie dies in der Regel nicht beabsichtigen. Dies ist allerdings datenschutzrechtlich heikel, da diese Veröffentlichung die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Bekanntgabe nicht erfüllt.

(Stand: 16. Juni 2022)