Behörden

Darf ich jederzeit Feuerwerkskörper zünden?

Nein. Die meisten Gemeinden erlauben Feuerwerke nur am Nationalfeiertag und an Silvester. An den übrigen Tagen darf nur ein Feuerwerk zünden, wer über die Bewilligung dazu verfügt.

Die Kantone können den Verkauf von Feuerwerkskörpern zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken und an weitere Bedingungen knüpfen. Schränkt ein Kanton oder die Gemeinde den Handel ein, darf das Gemeinwesen dies nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips tun: Das bedeutet insbesondere, dass an der Einschränkung ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen muss.

Öffentliches Interesse an Ruhe vs. öffentliches Interesse an Feuerwerk

Ein solches öffentliches Interesse liegt bei Feuerwerks-Verboten namentlich darin, Mensch, Tier und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen wie Lärm zu schützen. Wie das Bundesgericht ausführt, «können die Lärmimmissionen von Feuerwerk und Knallkörpern Menschen in ihrem Wohlbefinden erheblich stören». Auf der anderen Seite handelt es sich beim Feuerwerk an bestimmten Anlässen um eine Tradition, deren Schutz ebenfalls im öffentlichen Interesse liegen kann: «Für viele Personen gehören Feuerwerkskörper zum 1. August und zu Silvester. Sie haben Freude daran, Feuerwerk selbst zu zünden und damit ihrer Festlaune bzw. ihrer Vorfreude auf das neue Jahr Ausdruck zu geben, oder schauen sich das von Dritten gezündete Feuerwerk am Nachthimmel an.»

Feuerwerk an wenigen Anlässen bewilligungsfrei

Die Rechtsprechung beurteilt die lärmrechtliche Zulässigkeit von Feuerwerken nach der Umweltschutzgesetzgebung. Da bei Feuerwerk allerdings gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die «Geräusche (…) den eigentlichen Zweck» der Aktivität ausmachen», kann der Feuerwerkslärm «nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden». Entsprechend werden Feuerwerke «in der Regel nicht völlig verboten, sondern nur einschränkenden Massnahmen (insbesondere Beschränkungen der Betriebszeit) unterworfen». Anknüpfend an die Tradition erlauben viele Gemeinden so das Abfeuern von Feuerwerkskörpern ohne Bewilligung am 1. August, an Silvester und allenfalls an weiteren lokalen Anlässen, verbieten es aber an anderen Tagen ganz beziehungsweise knüpfen es an eine Bewilligung.

Dauerndes Abfeuern von Feuerwerk nicht zumutbar

Eine bewilligungsfreies Zünden von Feuerwerk bedeutet nicht, dass dies am entsprechenden Tag für 24 Stunden möglich ist. Vielmehr muss sich diese Zeit auf wenige Stunden beschränken. Dem Bundesgericht erscheint es nur so «zumutbar, dass sich Personen durch Schliessen der Türen und Fenster vor dem Feuerwerkslärm schützen und Haustiere an einen lärmgeschützten Ort (z.B. Keller) verbracht werden.»