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Darf ich meinen Hund mit ins Büro nehmen?

Die Arbeitgeberin entscheidet grundsätzlich, ob ein Arbeitnehmer ein Tier mit an den Arbeitsplatz bringen darf oder nicht. Bei der Entscheidung hat sie aber die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht und allfällige Hygienevorschriften zu beachten.

Im Rahmen ihres Weisungsrechts kann die Arbeitgeberin ihren Angestellten erlauben oder verbieten, den Hund ins Büro zu nehmen. Grenzen setzen ihr dabei zum einen allfällige Hygienevorschriften, welche Tiere in bestimmten Betrieben oder Betriebsräumen verbieten. Zum anderen hat die Arbeitgeberin eine Fürsorgepflicht. Sie muss deswegen die Persönlichen aller Angestellten schützen und insbesondere auf deren Gesundheit Rücksicht nehmen.

Arbeitgeberin darf Hunde am Arbeitsplatz verbieten

Verbietet die Arbeitgeberin es generell, Tiere mit an den Arbeitsplatz zu nehmen, muss sie dies grundsätzlich nicht weiter begründen. Sie darf auch entscheiden, dass der eine Arbeitnehmer seinen Hund mitnehmen darf, der andere aber sein Haustier zuhause lassen muss. Denn eine Arbeitgeberin darf laut Bundesgericht trotz dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot «unsachliche und willkürliche» Entscheide treffen, sofern sie damit nicht ausdrücken will, dass sie die Persönlichkeit des Arbeitnehmers geringschätzt. Dies nachzuweisen dürfte regelmässig schwierig sein.

Etwas bessere Chancen hat der tierliebende Arbeitnehmer, wenn die Arbeitgeberin dem bis anhin erlaubten Bürohund plötzlich Hausverbot erteilt. Mit diesem widersprüchlichen Verhalten missbraucht sie möglicherweise ihr Recht und verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Haben sich allerdings die Umstände geändert, so etwa weil der Hund plötzlich aggressiv gegenüber anderen Menschen ist oder weil eine neue Mitarbeiterin eine Hundeallergie hat, muss die Arbeitgeberin auf die Erlaubnis zurückkommen und den Bürohund verbieten.

In einigen Fällen darf die Arbeitgeberin Bürohunde gar nicht erlauben. Dies insbesondere aufgrund lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Wird im betreffenden Raum «mit Lebensmitteln umgegangen», sind Tiere in der Regel nicht erlaubt.

Rücksicht auf Arbeitnehmer mit Hundephobie

Hat eine Arbeitskollegin panische Angst vor Hunden oder leidet an einer Tierhaarallergie, darf die Arbeitgeberin Bürohunde grundsätzlich nicht erlauben. Denn dies würde ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verletzen.

Assistenzhunde sollten Zutritt ins Büro haben

Auch wenn Hunde im konkreten Fall am Arbeitsplatz verboten sind: Bei Assistenzhunden sieht die Sache etwas anders an. Zwar gibt es kein Gesetz, welches ein allgemeines und ausdrückliches Recht auf Assistenzhunde am Arbeitsplatz verankert. Insbesondere regelt das Behindertengleichstellungsgesetz hier für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse nichts. Gleichwohl kann eine Arbeitgeberin einem Assistenzhund nicht ohne sachliche Begründung den Zutritt zum Arbeitsplatz verweigern, da sie damit die Persönlichkeit des Arbeitnehmers verletzt. Leicht wird es der Arbeitgeberin nicht fallen, hier sachliche Gründe zu finden. Denn «Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten», sind per Verordnung in Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, zugelassen.

Besser gestellt sind Arbeitnehmer, für welche das Bundespersonalgesetz gilt. Auf diese ist das Behindertengleichstellungsgesetz sowie das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot direkt anwendbar. Die Arbeitgeberin darf hier also einem Arbeitnehmer in aller Regel nicht verbieten, seinen Assistenzhund mit an den Arbeitsplatz zu nehmen.

Aktualisiert am 25. Mai 2023