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Darf im Stelleninserat «deutsche Muttersprache zwingend» stehen?

Eine private Arbeitgeberin darf verlangen, dass eine Person eine bestimmte Muttersprache hat. Insbesondere der Bund muss hingegen die vier Landessprachen gleich behandeln.

Wer als private Arbeitgeberin eine Stelle ausschreibt, darf eine konkrete Muttersprache verlangen, sofern die Sprache für die Ausübung des Berufs relevant ist. Wie eine öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin darf jedoch auch ein privates Unternehmen in seinen Unternehmen nicht gegen die Diskriminierungsstrafnorm verstossen. Es darf deswegen im Bewerbungsprozess niemanden wegen seiner Hautfarbe, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung ausschliessen.

Für Bundesbehörden gelten strengere Anforderungen als für private Arbeitgeberinnen. Sie müssen namentlich die vier Landessprachen gleich behandeln. Sie dürfen in ihren Stelleninseraten also keine bestimmte Muttersprache verlangen. Auch eine Bundesstelle darf jedoch verlangen, dass eine Person eine bestimmte Sprache beherrscht. (Siehe auch: «Muss meine in der Schweiz praktizierende Ärztin eine Amtssprache beherrschen?»)

Aufgepasst: Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU verbietet die Bevorzugung schweizerischer Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern aus der EU. Stelleninserate, die ausschliesslich an Bewerber mit Schweizer Pass gerichtet sind, sind deswegen problematisch. Hier wiederum hat eine öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin einen grösseren Spielraum: Sie kann Bewerber mit einem ausländischen Pass generell ausschliessen, sofern die Ausübung der betreffenden Funktion «hoheitliche Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient». (Siehe auch: «Darf ein EU-Bürger in jedem Fall in der Schweiz arbeiten?»)

Aktualisiert am 25. Januar 2024