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Darf ein EU-Bürger in jedem Fall in der Schweiz arbeiten?

Grundsätzlich darf ein EU-Bürger in der Schweiz arbeiten. Für kroatische Staatsangehörige gilt jedoch seit dem 1. Januar 2022 die Ventilklausel und damit ein Kontingent.

Für Staatsangehörige aus der so genannten EU-26 (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern) gilt die volle Personenfreizügigkeit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen. Nachdem am 1. Januar 2022 die Einschränkungen für kroatische Staatsangehörige weggefallen sind, hat der Bundesrat die so genannte Ventilklausel per 1. Januar 2023 aktiviert und an diesem Entscheid auch für das Jahr 2024 festgehalten. Damit bleibt der Zugang kroatischer Arbeitskräfte zum Schweizer Arbeitsmarkt beschränkt.

Freizügigkeit für EU-Staatsangehörige

Die Person mit einem Pass eines EU-Landes darf in der Schweiz während drei Monaten erwerbstätig sein, ohne dass sie dafür eine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Die Arbeitgeberin muss diese Beschäftigung allerdings online anmelden. Diese Meldepflicht gilt sowohl für Arbeitgeberinnen mit Sitz in einem EU Staat wie auch für Arbeitgeberinnen mit Sitz in der Schweiz. Wer selbstständig tätig ist, muss die Selbstständigkeit auf Verlangen der zuständigen Behörden nachweisen können.

Will eine Person mit einer Staatsangehörigkeit der EU länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sein, muss sie den zuständigen kantonalen Behörden ein gültiges Reisedokument sowie die Einstellungserklärung der Arbeitgeberin oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können. Mit diesen Dokumenten erhält sie die Aufenthaltserlaubnis.

Für kroatische Staatsangehörige gilt Ventilklausel nach wie vor

Zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 galt für kroatische Staatsangehörige die volle Personenfreizügigkeit. Da die Schweiz in diesem Jahr im Vergleich zu dem Durchschnitt von 2019-2021 mehr als 10% mehr Arbeitsbewilligungen B an kroatische Staatsangehörige erteilt hat, wurde der im Freizügigkeitsabkommen festgelegte Schwellenwert überschritten. Die Schweiz hat in der Folge die Ventilklausel aktiviert. Diese gilt auch für das Jahr 2024 und führt dazu, dass nach wie vor pro Jahr höchstens 1150 Bewilligungen B und höchstens 1007 Bewilligungen L für kroatische Staatsangehörige möglich sind.

Britische Staatsangehörige

Das Vereinigte Königreich (UK) ist per 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Die Übergangsphase ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen, sodass das Freizügigkeitsabkommen für UK-Bürger nicht mehr gilt. Während britische Staatsangehörige mit bereits vor dem 31. Dezember 2020 gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ihre Rechte behalten, gelten für Neuzuzüger aus der UK die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Namentlich erhalten nur noch Führungskräfte, Spezialistinnen und andere qualifizierte Arbeitskräfte eine Arbeitsbewilligung, für die Kurzaufenthaltsbewilligungen hat der Bundesrat Kontingente erlassen.

Aktualisiert am 1. Januar 2024