Arbeiten

Darf mir das Nachbarskind gegen ein Sackgeld bei der Ernte helfen?

Bereits 13-jährige Kinder dürfen leichte und ungefährliche Arbeiten gegen Entgelt verrichten. Bis sie volljährig sind, müssen jedoch ihre Eltern das Einverständnis zum Nebenjob geben.

Das Taschengeld aufbessern darf ein Kind ab seinem 13. Geburtstag. Ab da dürfen Jugendliche «leichte Arbeiten» gegen Entgelt verrichten. Geht es um schwerere Erntejobs, sind diese für Jugendliche ab 15 zulässig, gefährliche Arbeiten hingegen sind erst Personen ab 18 erlaubt. Bei einer minderjährigen Person muss die gesetzliche Vertretung ihr Einverständnis zum Nebenjob geben.

Arbeit darf Entwicklung des Jugendlichen nicht gefährden

Grundsätzlich verbietet es das Arbeitsgesetz, Jugendliche vor dem vollendeten 15. Altersjahr gegen Entgelt zu beschäftigen. Es gibt allerdings Ausnahmen namentlich für leichte Arbeiten. So ist es arbeitsrechtlich in Ordnung, wenn ein 13-jähriger Jugendlicher der Nachbarin gegen Bezahlung beim Traubenlesen im Privatgarten hilft. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit seine Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung nicht negativ beeinflusst. Eine abschliessende Liste von erlaubten Tätigkeiten gibt es nicht.

Die stundenlange Beschäftigung in einem steilen Rebberg dürfte jedoch kaum als «leichte Arbeit» durchgehen. Ohnehin würde dies auch die Vorgaben der Höchstarbeitszeit für Jugendliche verletzen: Während der Schulzeit ist die Beschäftigung ohnehin nur für drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche erlaubt, in den Schulferien liegt das Maximum bei acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. (Siehe auch: «Dürfen Kinder Kino-Tickets verkaufen?»)

Gefährliche Arbeiten für Jugendliche nicht erlaubt

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen gegen Entgelt arbeiten, selbst wenn es sich dabei nicht um leichte Tätigkeiten handelt. Neben den auch für sie geltenden Höchstarbeitszeiten sind sie auch vor gefährlichen Arbeiten geschützt. «Gefährlich» sind beispielsweise Tätigkeiten, welche «die physische und psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen». Ebenso nicht erlaubt sind Arbeiten, «die mit Unfallgefahren verbunden sind», so etwa das Kirschenpflücken in luftiger Höhe.

Eltern müssen Nebenjob einverstanden sein

Scheitern kann ein grundsätzlich erlaubter Nebenjob noch an einer letzten Hürde: Bis zu dessen 18. Geburtstag darf das Nachbarskind nur dann gegen Entgelt Trauben oder anderes Obst pflücken, wenn die Eltern oder eine allfällige andere gesetzliche Vertretung damit einverstanden sind.

Was nun aber, wenn das Nachbarskind wie ein Grosser auf dem elterlichen Bauernhof mithilft? Das ist in aller Regel erlaubt, denn das Arbeitsgesetz gilt für Landwirtschaftsbetriebe mit wenigen Ausnahmen nicht.

Aktualisiert am 26. Januar 2023