Arbeiten

Dürfen Kinder Kino-Tickets verkaufen?

Kinder dürfen nicht beschäftigt werden, um Kinotickets zu verkaufen. Erst ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen Jugendliche an der Kinokasse arbeiten, aber auch dann nur bis 22.00 Uhr.

Kinder und Jugendliche sind arbeitsrechtlich bis zu ihrem 18. Geburtstag besonders geschützt. Für Kinder bis 16 sind zusätzliche Regeln zu beachten. So dürfen diese weder Kinotickets verkaufen noch nach 20.00 Uhr beschäftigt werden.

Jugendarbeitsschutz gilt auch bei Nebenjobs

Die Sonderregelungen gelten für jugendliche Arbeitnehmer ungeachtet dessen, ob diese in der Lehre sind, einer regulären Arbeit nachgehen oder sich mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufbessern wollen. So darf ein Kino in keinem Fall eine Person unter 16 Jahren für den Ticketverkauf anstellen.

Kinotickets zu verkaufen ist also erst nach dem 16. Altersjahr möglich, im Kinofilm mitspielen geht schon vorher. Voraussetzung ist, dass dies «keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt». Wer eine Schauspielerin beschäftigen will, welche ihren 15. Geburtstag noch nicht gefeiert hat, muss dies zudem der zuständigen kantonalen Behörde anzeigen.

Kinder dürfen nachts nicht arbeiten

Nachtarbeit ist für Kinder und Jugendliche grundsätzlich verboten (siehe aber: «Nachtarbeit in der Lehre – ist das erlaubt?»). Abendarbeit bis spätestens 22.00 Uhr ist ab 16 Jahren zugelassen. Wer zwischen 16 und 18 Jahren alt ist, darf zwar Kinotickets verkaufen, spätestens um 22.00 ist aber gleichwohl Schichtende.