Gesundheit

Darf mir eine befreundete Ärztin ein Arztzeugnis ausstellen?

Eine befreundete Ärztin darf Ihnen ein Arztzeugnis ausstellen. Sie macht sich aber strafbar, wenn sie vorsätzlich ein falsches ärztliches Zeugnis ausstellt. Für Gutachten im gerichtlichen Verfahren gelten zusätzliche und strengere Regeln.

Stellt Ihre Ärztin Ihnen vorsätzlich ein unwahres Zeugnis aus, macht sie sich strafbar. Ebenso macht sie sich strafbar, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren ein falsches Gutachten abgibt. Ein Gutachten, das den blossen Anschein eines Gefälligkeitsgutachtens erweckt, hat zudem eine geringe Beweiskraft im Verfahren.

Ärztin darf kein falsches ärztliches Zeugnis ausstellen

Schreibt Ihnen eine Ärztin vorsätzlich ein falsches ärztliches Zeugnis, damit Sie dieses beispielsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen können, droht ihr eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Dasselbe gilt, wenn Ihre Ärztin das falsche Zeugnis ausstellt, damit sie es einer Behörde vorlegen können oder wenn das falsche Arztzeugnis geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Laut Bundesgericht dient die Strafbestimmung insbesondere dazu, das im Rechtsverkehr in ein Arztzeugnis gesetzte Vertrauen zu schützen.

Standesrechtlich sind Gefälligkeitszeugnisse ebenfalls unzulässig und können zu Disziplinarmassnahmen bis hin zum Verbot der Berufsausübung führen.

Sachverständige Ärztin muss im Gerichtsverfahren unbefangen sein

Ein ärztliches Gutachten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist stärker reguliert als ein blosses Arztzeugnis. Dabei gilt als gerichtliches Verfahren unter anderem auch ein Verfahren in der Verwaltung, wenn die dort zuständigen Personen berechtigt sind, Zeugen anzuhören. Das Strafgesetzbuch sanktioniert das vorsätzlich erstellte falsche Gutachten mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Gibt die Ärztin das Gefälligkeitsgutachten unter Eid ab, wird sie nicht mit einer Geldstrafe davonkommen: Dieser Tatbestand hat eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren zur Folge.

Zudem muss die begutachtende Ärztin unbefangen sein. Wie das Bundesgericht schreibt, gelten hier «grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken». Gerade im Sozialversicherungsrecht «ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen». Ist die Ärztin also mit Ihnen befreundet oder verwandt, kommt einem von ihr erstellten Gutachten nur ein geringer Beweiswert zu. Im Zivilprozess gilt ein solches Gutachten als blosse Parteibehauptung, nicht aber als Beweismittel. (siehe auch: «Darf das Zufallsprinzip über den medizinischen Gutachter entscheiden?»)