Gesundheit

Darf das Zufallsprinzip über den medizinischen Gutachter entscheiden?

Ja, wobei dies teilweise sogar vorgeschrieben ist.

Im Sozialversicherungsrecht kann der Bundesrat die Vergabekriterien für Gutachten im Rahmen von medizinischen Abklärungen regeln. Im Privatversicherungsrecht gilt ein Gutachten ohnehin nur als Parteibehauptung.

Zufallsprinzip in der IV von Bedeutung

Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts verleiht dem Bundesrat die Kompetenz zu regeln, nach welchem Verfahren die von einem Versicherungsträger verlangten Gutachten im Rahmen von medizinischen Abklärungen vergeben werden.

Für die Invalidenversicherung stellte das Bundesgericht fest, dass bei polydisziplinären Gutachten nur das Zufallsprinzip im Vergabeverfahren die Unbefangenheit der Gutachter garantiere. Der Bundesrat hat in der Folge das Zufallsprinzip in der Verordnung verankert. Seit dem 1. Januar 2022 gilt dieses Vergabeverfahren auch für bidisziplinäre Gutachten. Damit will der Bundesrat ausschliessen, dass namentlich menschliche Einflüsse die ergebnisneutrale Auftragsverteilung stören.

Bei der Unfallversicherung hingegen, so das Bundesgericht in einem Entscheid von 2012, sei unklar, ob es das Korrektiv des Zufallsprinzips im Vergabeverfahren brauche.

Keine Regelung der Vergabekriterien im Privatversicherungsrecht

Im Privatversicherungsrecht gibt es keine gesetzliche Regelung der Vergabekriterien für medizinische Gutachten. So kann beispielsweise eine private Krankentaggeldversicherung frei entscheiden, ob und wen sie als Gutachter beizieht. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist denn auch ein von einer privaten Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten nur als – nicht zwingend objektive - Parteibehauptung und nicht als Beweismittel zu betrachten. Den Vergabekriterien für die Auswahl des Gutachters kommt so eine kleinere Bedeutung zu als im Sozialversicherungsrecht. Denn die Gegenpartei kann diese Parteibehauptung auch noch vor Gericht widerlegen, sofern sie sie «substantiiert» bestreitet.