Familie
Dürfen Eltern Bilder ihrer Kinder im Internet posten?

Das Posten von Kinderbildern durch die Eltern, das so genannte «Sharenting» ist nicht in jedem Fall verboten. Insbesondere Kinderbilder aus dem Schwimmbad in den Social Media zu verbreiten, ist aber rechtlich aus verschiedenen Gründen heikel.
Auch Kinder haben das Recht an ihrem eigenen Bild. Stellt eine Person ein Bild eines identifizierbaren Kindes ohne dessen Einwilligung auf das Internet, begeht sie grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung. Um die Einwilligung gültig selbst geben zu können, muss das Kind urteilsfähig sein. Ob die Eltern die Einwilligung für ihr Kind geben können, ist gerichtlich noch nicht geklärt.
Kind kann einwilligen, sofern es urteilsfähig ist
Wer ein Bild einer anderen Person veröffentlichen will, braucht grundsätzlich deren Einwilligung. Um rechtsgültig in die Veröffentlichung einwilligen zu können, muss das Kind urteilsfähig sein. Wann dies der Fall ist, legt das Gesetz nicht eindeutig fest. Soweit ersichtlich gibt es zu der Frage, wann eine Person alt genug ist um die Tragweite eines geposteten Bildes in den Social Media abschätzen zu können, auch noch keine Rechtsprechung. Als Faustregel können Sie davon ausgehen, dass ein Kind ab etwa 14 Jahren selber entscheiden kann, ob seine Eltern Fotos von ihm posten dürfen oder nicht.
Drückt Ihr Kind allerdings bereits früher klar aus, dass es gegen die Veröffentlichung ist, spricht dies dafür, dass es die Auswirkungen der Veröffentlichung einschätzen kann und es sein Veto rechtsgültig eingelegt hat.
Einwilligung der Eltern nicht immer gültig
Ist ein Kind bezüglich des Postens seiner Bilder in den Social Media noch nicht urteilsfähig, treffen die Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge die Entscheidung für das Kind. Sind die Eltern getrennt oder geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht, müssen grundsätzlich beide sorgeberechtigte Elternteile mit der Veröffentlichung der Bilder einverstanden sein. Auch hier gibt es allerdings weder eine eindeutige Gesetzesvorschrift, noch hat sich soweit ersichtlich ein Gericht in der Schweiz zu dieser Frage geäussert.
Die sorgeberechtigten Eltern können ohnehin nicht in jede Veröffentlichung von Kinderfotos rechtsgültig einwilligen. Datenschutzrechtlich ist eine Einwilligung nur möglich, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Eine angemessene Information wiederum ist nur möglich, wenn sich die Eltern selbst der Konsequenzen der Veröffentlichung und damit des Umfanges ihrer Einwilligung bewusst sind: Namentlich schützen auch strenge Privatsphäreneinstellungen nicht von einer Veröffentlichung über den eigenen Freundeskreis hinaus.
Dies wiederum kann gerade bei Bildern von Kindern im Badeanzug heikel sein, da beispielsweise pädophile Kreise solche Aufnahmen verbreiten können. In eine derartige Verbreitung kann natürlich weder das Kind noch dessen Eltern rechtsgültig einwilligen. Bei identifizierbaren Bildern besteht zudem generell die Gefahr, dass Dritte sie verwenden können, um Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Ein Unternehmen kann so beispielsweise Daten zum Gesundheitszustand Ihres Sohnes sammeln und dann entsprechende Entscheide treffen. Auch in die Erstellung eines solchen Persönlichkeitsprofils können die sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nicht rechtsgültig einwilligen, da sie nicht wissen, wer die Daten zu welchem Zweck sammelt.
Aktualisiert am 28. Juli 2022