Familie

Dürfen Eltern Bilder ihrer Kinder im Internet posten?

Das Posten von Kinderbildern durch die Eltern, das so genannte «Sharenting» ist nicht in jedem Fall verboten. Insbesondere Kinderbilder aus dem Schwimmbad in den Social Media zu verbreiten, ist aber rechtlich aus verschiedenen Gründen heikel.

Auch Kinder haben das Recht an ihrem eigenen Bild. Stellt eine Person ein Bild eines identifizierbaren Kindes ohne dessen Einwilligung auf das Internet, begeht sie grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung. Um die Einwilligung gültig selbst geben zu können, muss das Kind urteilsfähig sein. Ob die Eltern die Einwilligung für ihr Kind geben können, ist gerichtlich noch nicht geklärt.

Urteilsfähiges Kind kann in Posting einwilligen

Wer ein Bild einer anderen Person veröffentlichen will, braucht grundsätzlich deren Einwilligung. Um rechtsgültig in die Veröffentlichung einwilligen zu können, muss das Kind urteilsfähig sein. Wann dies der Fall ist, legt das Gesetz nicht eindeutig fest. Soweit ersichtlich gibt es zu der Frage, wann eine Person alt genug ist um die Tragweite eines geposteten Bildes in den Social Media abschätzen zu können, auch noch keine Rechtsprechung. Als Faustregel gilt, dass ein Kind ab etwa 14 Jahren selber entscheiden kann, ob seine Eltern Fotos von ihm posten dürfen oder nicht.

Drückt ein Kind allerdings bereits früher klar aus, dass es gegen die Veröffentlichung ist, spricht dies dafür, dass es die Auswirkungen der Veröffentlichung einschätzen kann und es sein Veto rechtsgültig eingelegt hat.

Sharenting darf Kindeswohl nicht gefährden

Ist ein Kind bezüglich des Postens seiner Bilder in den Social Media noch nicht urteilsfähig, treffen die Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge die Entscheidung für das Kind. Sie müssen dabei das Kindeswohl beachten.

Sind die Eltern getrennt oder geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht, müssen grundsätzlich beide sorgeberechtigte Elternteile mit der Veröffentlichung der Bilder einverstanden sein. Auch hier gibt es allerdings weder eine eindeutige Gesetzesvorschrift, noch hat sich soweit ersichtlich ein Gericht in der Schweiz zu dieser Frage geäussert.

Eltern dürfen nicht alles posten

Anders als beispielsweise in Frankreich gibt es keine ausdrückliche Gesetzesvorschrift, welche das Sharenting reguliert. Gleichwohl können auch die sorgeberechtigten Eltern nicht in jede Veröffentlichung von Kinderfotos rechtsgültig einwilligen. Datenschutzrechtlich ist eine Einwilligung nur möglich, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Eine angemessene Information wiederum ist nur möglich, wenn sich die Eltern selbst der Konsequenzen der Veröffentlichung und damit des Umfanges ihrer Einwilligung bewusst sind: Namentlich schützen auch strenge Privatsphäreneinstellungen nicht von einer Veröffentlichung über den eigenen Freundeskreis hinaus. Dies wiederum kann gerade bei Bildern von Kindern in Badekleidern heikel sein, da beispielsweise pädophile Kreise solche Aufnahmen verbreiten können. In eine derartige Verbreitung kann natürlich weder das Kind noch dessen Eltern rechtsgültig einwilligen.

Bei identifizierbaren Bildern besteht zudem generell die Gefahr, dass sie in eine automatisierte Bewertung einfliessen. Dieses so genannte Profiling ermöglicht es, bestimmte persönliche Eigenschaften oder Entwicklungen zu analysieren und vorauszusagen. Ein Unternehmen kann so beispielsweise Daten zum Gesundheitszustand des Kindes sammeln und dann entsprechende Entscheide treffen. In ein Profiling können die sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nicht rechtsgültig einwilligen, da sie nicht wissen, wer die Daten zu welchem Zweck sammelt.

Aktualisiert am 14. September 2023