Familie

Es blitzt und donnert! Muss mein Kind trotz Panikattacke zur Schule?

Kann ein Kind krankheitsbedingt nicht am Unterricht teilnehmen, gilt dies als Dispensationsgrund. Zusätzlich gewähren die meisten Kantone sogenannte Jokertage, an denen ein Kind unbegründet von der Schule fernbleiben kann.

Die Kantone müssen für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen. Es liegt grundsätzlich in ihrer Zuständigkeit zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Kind dem Unterricht fernbleiben kann. (Siehe auch: «Dürfen wir die Kinder für Ferien aus der Schule nehmen?»)

Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, am Unterricht teilzunehmen, anerkennen dies die kantonalen Volksschulgesetzgebungen als Dispensationsgrund. Auch eine Panikattacke kann so ausgeprägt sein, dass sie einen Schulbesuch verunmöglicht. Wie bei jeder anderen krankheitsbedingten Abwesenheit müssen die Eltern beziehungsweise die Erziehungsberechtigten die Schule über die Absenz informieren. Bei auffällig häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten sehen die Volksschulgesetze in der Regel vor, dass die Schule ein Arztzeugnis verlangen darf.

Aufgepasst: Ist der Schulweg aufgrund der Wetterlage zu gefährlich und damit unzumutbar, muss die Schule allenfalls sogar ganz auf den Unterricht vor Ort verzichten. Der Kanton Bern gelten zudem «äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung» ausdrücklich als Dispensationsgrund. (Siehe auch: «Darf die Schule wegen starken Schneefalls schliessen?»)