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Ich habe ein Buch illustriert. Wem gehört das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt die Urheberin des Werkes. Urheberin wiederum ist immer die Person, welche das Werk geschaffen hat, also in diesem Fall die Illustratorin des Buches. Die Nutzungsrechte sind aber, anders als die Urheberpersönlichkeitsrechte, übertragbar.

Urheberin ist immer die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Das Urheberrecht ist jedoch übertragbar, beispielsweise an die Arbeitgeberin. Ungeachtet dessen, ob und was vertraglich geregelt ist, verbleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte bei der Urheberin: Übertragbar sind ausschliesslich die Nutzungsrechte.

Nutzungsrechte liegen bei der Arbeitgeberin

Der Arbeitsvertrag angestellter Illustratorinnen wird regelmässig die Übertragung der Urheberrechte an die Arbeitgeberin vorsehen. Eine zusätzliche Entschädigung ist in aller Regel nicht vereinbart. Auch ohne ausdrückliche Regelung erwirbt die Arbeitgeberin bereits gestützt auf die arbeitsvertragliche Herausgabepflicht das Urheberrecht. Die Arbeitgeberin hat damit das Nutzungsrecht an der Illustration und kann so bestimmen, ob, wann und wie sie die Illustration verwenden will: Die Arbeitgeberin kann die Illustration namentlich vervielfältigen und veräussern.

Eine angestellte Illustratorin hat das ausschliessliche Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Ob sie auf dieses Recht gültig verzichten kann, ist umstritten.

Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar

Das Urheberpersönlichkeitsrecht verbleibt auch bei einer angestellten Illustratorin bei der Urheberin. Deren Arbeitgeberin kann beispielsweise grundsätzlich nicht vorschreiben, dass und wie die angestellte Illustratorin die Werke abändert.

Voraussetzung dafür ist aber zum einen, dass sich die Illustratorin an das Gesetz hält und nicht beispielsweise die Rassismusstrafnorm verletzt. Zudem kann die Arbeitgeberin kleinere Anpassungen in Ausübung ihres Weisungsrechts von der angestellten Illustratorin verlangen.

Freiberufliche Illustratorin verfügt über Nutzungsrechte

Bei einer freiberuflichen Illustratorin liegen nicht nur die Urheberpersönlichkeits- sondern auch die Nutzungsrechte ausschliesslich bei ihr: Sie kann bestimmen, ob, wann und wie die Illustration verwendet wird.

Will eine freischaffende Illustratorin ihr Werk kommerziell verwerten, sollte sie vertraglich festhalten, wer ihre Illustration auf welche Weise, zu welchem Preis, wo und für wie lange nutzen kann.

Aktualisiert am 27. Oktober 2022