Behörden
Kann ich die Kosten für meine Wahlplakate von den Steuern abziehen?

Nein, da es sich bei diesen Kosten nicht um Gewinnungskosten handelt.
Gewinnungskosten sind die für die Erzielung eines Einkommens notwendigen Aufwendungen wie etwa Fahrt- oder Verpflegungskosten. Diese lassen sich vom steuerbaren Einkommen abziehen, nicht aber Lebenshaltungskosten.
Wahlkampfkosten sind Lebenshaltungskosten
Die Ausübung eines politischen Amtes beziehungsweise das damit erzielte Einkommen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steuerrechtlich als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten jene Kosten, die im sehr engen Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens stehen.
Ein solcher enger Zusammenhang ist bei Wahlkampfkosten aus zeitlichen Gründen nicht gegeben: Die Kosten fallen vor der Wahl an, also vor der Erzielung des Einkommens als gewählte Volksvertreterin. Damit sind Wahlkampfkosten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steuerrechtlich gleich zu behandeln wie die Kosten, die bei der Suche nach einer neuen Stelle anfallen: Diese gelten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.
Schlupfloch Parteispenden
Abzugsfähig bleiben jedoch Zuwendungen an eine politische Partei in der Schweiz bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 10 100. Finanziert diese politische Partei dann Ihre Wahlplakate, bleiben die Kosten dafür indirekt doch zumindest zu einem Teil abzugsfähig.