Wohnen

Modernen Herd eingebaut: Muss die Vermieterin den Rabatt weitergeben?

Die Vermieterin darf den Mietzins unter Wahrung der Frist- und Formvorschriften erhöhen, wenn sie wertvermehrende Renovationen vorgenommen hat. Bei der Berechnung der zulässigen Erhöhung ist ein allfälliger Rabatt zu berücksichtigen.

Investiert die Vermieterin in die Wohnung, kann sie den Mietzins dann erhöhen, wenn sie damit eine Mehrleistung erbringt. Die Vermieterin muss die Mietzinserhöhung begründen und auf Nachfrage des Mieters auch zahlenmässig aufschlüsseln. (Siehe auch: «Mietzinserhöhungen: Checkliste Mietzinserhöhungen»)

Nur wertvermehrende Investitionen berechtigen zur Mietzinserhöhung

Ist der Kochherd in die Jahre gekommen und die Vermieterin baut einen neuen ein, handelt es sich nicht zwingend um eine wertvermehrende Investition. Vielmehr muss der neue Herd zusätzliche Funktionen haben. Eine wertvermehrende Investition und damit eine Mehrleistung der Vermieterin ist auch dann gegeben, wenn die Vermieterin ein Haushaltsgerät mit grossem Energieverbrauch durch ein Gerät mit geringerem Verbrauch ersetzt. Ist die Lebensdauer des Kochherds abgelaufen, entsteht durch den Einbau eines gewöhnlichen neuen Herds kein Mehrwert. Gar ein Minderwert und allenfalls ein Anspruch auf Mietzinsreduktion entsteht, wenn der neue Herd weniger Funktionen als das alte Modell hat, etwa über keine Umluftfunktion verfügt.

Aufgepasst: Die Vermieterin kann nur mit bereits getätigten Investitionen argumentieren. Eine präventive Mietzinserhöhung, um den Kochherd finanzieren zu können, ist ungültig. Nur bei grösseren Arbeiten sind gestaffelte Mietzinserhöhungen abhängig von den jeweils bereits getätigten Zahlungen zulässig.

Vermieterin muss Mietzinserhöhung begründen

Will die Vermieterin den Mietzins erhöhen, beabsichtigt sie, den Mietvertrag abzuändern. Sie kann den Mietzins deswegen nur auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen, wobei sie die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem amtlichen Formular ankündigen muss. Sie muss begründen, warum sie die Miete erhöht. Auf Nachfrage hin hat sie den Differenzbetrag zahlenmässig zu erklären. Sie muss also die tatsächlichen Kauf- und Installationskosten nachweisen können, wozu auch ein allfälliger Rabatt gehört.

Die Vermieterin berechnet die Mietzinserhöhung, indem sie die Investition, die Unterhaltskosten, den Hypothekarzins und den wertvermehrenden Anteil einbezieht. Der wertvermehrende Anteil kann bei einem neuen Kochherd gemäss der Praxis bei bis zu 35% liegen.

Aktualisiert am 28. Dezember 2023