Familie

Muss auch die Mutter zum finanziellen Unterhalt beitragen?

Die Eltern haben die Kosten für den Unterhalt des Kindes gemeinsam zu tragen. Die Aufteilung obliegt ihnen. Nach einer Trennung allerdings ist in aller Regel auch der betreuende Elternteil verpflichtet, spätestens mit Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Das Gesetz entscheidet bei der Regelung des Unterhaltes nicht zwischen Männern und Frauen. Vielmehr umfasst die Unterhaltspflicht, dass die Eltern gemeinsam, «ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes» sorgt und «insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen» trägt. Nach einer Trennung müssen grundsätzlich beide Elternteile einen Teil der finanziellen Verantwortung übernehmen.

Eltern entscheiden über Art der Betreuung

Wie das Bundesgericht schreibt, besteht die «Grundüberzeugung, wonach in Bezug auf alle Kinderbelange die Familien- bzw. Elternautonomie gegenüber staatlicher Intervention grundsätzlich Vorrang geniessen soll». So können denn auch Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht, selber wählen, wie sie die Beiträge an den Unterhalt aufteilen.

Auch nach Trennung ist Kindeswohl entscheidend

Bei einer Trennung beziehungsweise Scheidung orientiert sich die Unterhaltsregelung zunächst danach, wie die Eltern den Unterhalt während der Ehe oder während des Konkubinats gehandhabt haben: Ohne andere Vereinbarung soll die Regelung für eine gewisse Zeit auch nach der Trennung weitergeführt werden, da durch diese Kontinuität dem Kindeswohl am besten gedient ist. Hat ein Elternteil das Kind bis anhin nicht oder weniger betreut, schuldet er entsprechend dem anderen Elternteil einen Bar- und Betreuungsunterhalt. Diese Regelung gilt jedoch nur während einer kurzen Zeit so absolut und dient dazu, dass sich das Kind an die neue Situation anpassen kann.

Schulstufenmodell ersetzt 10/16-Regel

Mit Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule kommt neu das Schulstufenmodell zur Anwendung: Grundsätzlich muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der hauptsächlich betreuende Elternteil ab Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes wieder eine mindestens 50-prozentige Erwerbstätigkeit aufnehmen, ab Eintritt in die Sekundarstufe I erachtet das Bundesgericht ein Pensum von 80%, ab dem vollendeten 16. Altersjahr ein 100%-Job als zumutbar. (Siehe: «Muss ich arbeiten gehen, obwohl mein Kind noch im Kindergarten ist?»)

Aktualisiert am 13. Juli 2023