Familie
Muss auch die Mutter zum finanziellen Unterhalt beitragen?

Ja, sofern sie mit dem Vater des Kindes nicht eine andere Vereinbarung getroffen hat.
Das Gesetz entscheidet bei der Regelung des Unterhaltes nicht zwischen Männern und Frauen: «Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.» Diese Bestimmung schliesst nicht aus, dass Eltern gemeinsam entscheiden, dass ein Elternteil die Familie finanziert, während der andere Elternteil die Erziehungs- und Betreuungsarbeit übernimmt.
Schulstufenmodell nach Trennung
Bei einer Trennung beziehungsweise Scheidung orientiert sich die Unterhaltsregelung zunächst danach, wie die Eltern den Unterhalt während der Ehe oder während des Konkubinats gehandhabt haben: Ohne andere Vereinbarung soll die Regelung für eine gewisse Zeit auch nach der Trennung weitergeführt werden, da durch diese Kontinuität dem Kindeswohl am besten gedient ist. Hat ein Elternteil das Kind bis anhin nicht oder weniger betreut, schuldet er entsprechend dem anderen Elternteil einen Bar- und Betreuungsunterhalt.
Mit Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule kommt in der Regel das Schulstufenmodell zur Anwendung: Grundsätzlich muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der hauptsächlich betreuende Elternteil ab Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes wieder eine mindestens 50-prozentige Erwerbstätigkeit aufnehmen, ab Eintritt in die Sekundarstufe I erachtet das Bundesgericht ein Pensum von 80%, ab dem vollendeten 16. Altersjahr ein 100%-Job als zumutbar.
Kindeswohl entscheidend
Dieses Schulstufenmodell hat sich aber ebenfalls am Kindeswohl zu orientieren und ist deswegen nicht immer anwendbar: Haben die Eltern vor der Trennung das Einverdiener-Modell gewählt, soll dieses für eine gewisse Zeit beibehalten werden um dem Kind stabile Verhältnisse zu bieten. Ebenso nicht anwendbar ist es, wenn sich beide Elternteile einig sind, dass das Kind von einem Elternteil voll betreut werden soll. Möglich ist auch eine andere Regelung, wenn ein Kind besondere Bedürfnisse hat und eine weitreichendere Betreuung zuhause dem Kindeswohl dient. (vgl. Muss meine Ex-Frau arbeiten gehen, obwohl unser Kind noch im Kindergarten ist?)