Gesundheit

Muss ich ein elektronisches Patientendossier haben?

Für den Patienten ist das elektronische Patientendossier freiwillig. Er alleine entscheidet auch darüber, wer Zugriff auf seine Informationen hat.

Mit dem elektronischen Patientendossier (EPD) kann der Patient für seine Behandlung relevante Informationen, bestimmten Personen aus dem Gesundheitswesen zugänglich machen. Die Anbieterin darf das EPD erst erstellen, nachdem sie den Patienten über die Art und Weise der Datenbearbeitung und deren Auswirkungen informiert hat. Der Patient kann, muss aber nicht, danach in die Erstellung eines EPD einwilligen. Spitäler, Geburtshäuser, Pflegeheime und seit dem 1. Januar 2022 auch Ärztinnen sind hingegen verpflichtet, elektronische Patientendossiers führen zu können.

Einwilligung des Patienten in elektronisches Dossier zwingend

Bevor die Anbieterin ein EPD eröffnet, muss sie den Patienten insbesondere über folgende Punkte informieren:

  • Zweck des EPD;
  • Datenbearbeitung;
  • Folgen der Einwilligung und die Möglichkeit sowie die Folgen des Widerrufs;
  • Erteilung der Zugriffsrechte.

Hat der Patient danach schriftlich eingewilligt, darf die Anbieterin das EPD eröffnen. Mit der Einwilligung wird im Behandlungsfall vermutet, dass Gesundheitsfachpersonen Daten im EPD erfassen dürfen. Der Patient darf seine Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Siehe auch: «Welche Daten befinden sich auf meiner Versichertenkarte?»

Patient entscheidet über Zugriffsrechte

Der Patient entscheidet darüber, ob jemand auf sein EPD zugreifen darf. Erteilt er den Zugang, kann er die Informationen in verschiedene Vertraulichkeitsstufen einteilen: Normal zugänglich, eingeschränkt zugänglich und geheim. Der Patient kann zudem einzelne Gesundheitsfachpersonen vom Zugriff ausschliessen oder umgekehrt Gesundheitspersonen ermächtigen, Zugriffsrechte an weitere Gesundheitsfachpersonen zu übertragen.

Siehe auch: «Darf die Ärztin meine Krankengeschichte in den Social Media posten?»