Wohnen

Muss ich eine digitale Wohnungsbesichtigung akzeptieren?

Ein Mieter muss tolerieren, dass mögliche Nachmieter die Wohnung vor Ort besichtigen. Virtuelle Wohnungsbesichtigungen hingegen sind gegen den Willen des aktuellen Mieters nur in Ausnahmesituationen denkbar.

Will die Vermieterin die Wohnung weiter vermieten, muss es der aktuelle Mieter ihr und möglichen Nachmietern gestatten, die Wohnung zu besichtigen. Gemeint ist damit in erster Linie die Besichtigung vor Ort. Eine virtuelle Wohnungsbesichtigung kann stärker in die Persönlichkeit des Mieters eingreifen und dürfte nur mit dessen Einverständnis zulässig sein.

Virtuelle Wohnungsbesichtigung kann Privatsphäre verletzen

Virtuelle Wohnungsbesichtigungen sind ein relativ neues Phänomen, zu welchem es soweit ersichtlich noch keine Rechtsprechung gibt. Unproblematisch ist eine virtuelle Wohnungsbesichtigung, sofern der Mieter sein Einverständnis gegeben hat, es sich um eine Erstvermietung oder eine leer stehende Wohnung handelt.

Eine virtuelle Wohnungsbesichtigung gegen den Willen des aktuellen Bewohners hingegen dürfte in aller Regel einen widerrechtlichen Eingriff in die verfassungsmässig geschützte Privatsphäre darstellen.

(siehe auch: «Darf die Vermieterin Fotos meiner Wohnung posten, um sie zu vermieten?»)

In Ausnahmesituationen sind Kompromisse gefragt

Falls eine Besichtigung vor Ort nicht möglich ist, ist eine eingeschränkte virtuelle Besichtigung denkbar. So etwa indem die Vermieterin die Aufnahmen verschlüsselt online stellt oder der Mieter private Gegenstände vor den Aufnahmen wegräumt oder verpixeln lässt. Lehnt der Mieter auch unter diesen Voraussetzungen die virtuelle Wohnungsbesichtigung ab, droht er schadenersatzpflichtig zu werden.