Familie

Muss ich weiterhin Alimente zahlen, wenn mein Sohn in der Lehre ist?

Ja, sofern es sich bei der Lehre um eine Erstausbildung handelt. Ist Ihr Sohn bereits volljährig, muss die Unterhaltszahlung für Sie zumutbar sein.

Als unterhaltspflichtiger Elternteil müssen Sie sich insbesondere an den Kosten für die Ausbildung beteiligen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Ihr Sohn bereits volljährig ist. und selbst dann, wenn Sie gemäss Scheidungsurteil nur bis zur Volljährigkeit zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind.

Erstausbildung

Bezahlen müssen Sie für eine «angemessene» Ausbildung. Eine «angemessene» Ausbildung erlaubt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ihrem Sohn, seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Dabei kann Ihre Unterhaltspflicht über eine Erstausbildung hinaus gehen, wenn Ihr Sohn bereits früh eine an die Lehre anschliessende und mit der Lehre zusammenhängende Weiterbildung geplant hat. So beispielsweise wenn er nach dem erfolgreichen Abschluss eines EFZ noch eine weiterführende Ausbildung an der Höheren Fachschule absolvieren will.

Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind

Anders als bei der Unterhaltspflicht für das unmündige Kind ist der Mündigenunterhalt nicht voraussetzungslos geschuldet, auch wenn Ihr Sohn noch über keine «angemessene» Ausbildung verfügt. Vielmehr muss es hier für Sie zumutbar sein, nach wie vor Unterhalt zu leisten. «Zumutbar» bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Verhältnis zwischen der von den Eltern zu erbringende Unterstützung und der vom Sohn zu erbringenden Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände ausgewogen sein muss. Dabei sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu beachten, sondern auch die persönlichen Beziehungen zwischen Ihnen und Ihrem Sohn. Lehnt Ihr volljähriger Sohn beispielsweise den Kontakt zu Ihnen vollständig und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung ab, müssen Sie gemäss Bundesgericht grundsätzlich keinen Unterhalt mehr leisten, auch wenn Ihr Sohn noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat.

Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

Läuft Ihre Unterhaltspflicht laut Scheidungsurteil bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, kann Ihr Sohn Sie betreiben, sofern Sie die Unterhaltszahlungen nicht gemäss Scheidungsurteil leisten.

Ohne entsprechendes Scheidungsurteil kann Ihr Sohn gegen Sie Klage auf Leistung des Unterhalts erheben. Ist die Klage erfolgreich, müssen Sie bis ein Jahr vor Klageerhebung sowie in Zukunft Unterhaltszahlungen leisten.