Unterwegs

Muss mein Kind am Klassenlager teilnehmen?

Ein schulpflichtiges Kind muss dann an einem Klassenlager teilnehmen, wenn dieses aufgrund des kantonalen Volksschulgesetzes Teil des obligatorischen Grundschulunterrichts ist.

Die Kantone sind für den Grundschulunterricht zuständig und entscheiden damit, ob sie Schulverlegungen durchführen. Ein Klassenlager greift allerdings in das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern ein. Diese dürfen eine Teilnahme ihres Kindes ablehnen, sofern diese nicht in einem Gesetz verankert ist. Erklärt ein Gesetz aber die Schulverlegung als obligatorisch, muss das Kind teilnehmen. Hat ein Kind besondere Bedürfnisse, welche eine Teilnahme erschweren, muss die Schule fallweise entscheiden.

Kanton darf Klassenlager für obligatorisch erklären

Das Recht, den Aufenthalt eines Kindes zu bestimmen, liegt in aller Regel bei den Eltern. Eine Schulverlegung bedeutet, dass die Eltern für diese Zeit die Obhut nicht mehr innehaben. Ist die Teilnahme am Klassenlager nicht gesetzlich vorgegeben, benötigt die Schule das Einverständnis der Eltern. Sind diese nicht einverstanden, muss die Schule während des Lagers für eine anderweitige Betreuung des Kindes sorgen.

Ist das Klassenlager obligatorisch, muss die Schule gleich wie beim Unterricht vor Ort gewährleisten, dass möglichst auch ein behindertes Kind am Lager teilnehmen kann. (Siehe auch: «Darf die Uni eine Studienreise für obligatorisch erklären?»)

Schule muss nicht jedes Dispensgesuch bewilligen

Hat ein Kind Angstzustände beim blossen Gedanken, an einem Klassenlager teilzunehmen, kann es ein Arztzeugnis vorlegen und so eine Dispensation verlangen. In aller Regel wird die Schule ein solches Dispensationsgesuch unabhängig von allfälligen schulgesetzlichen Vorgaben bewilligen müssen.

Umgekehrt gilt eine allfällige Pflicht zur Teilnahme auch dann, wenn eine Familie ihr Kind aus religiösen Gründen nicht teilnehmen lassen möchte. Gleich wie die Teilnahme am Schwimmunterricht verletzt die Pflicht zur Teilnahme an einem Schullager den Kerngehalt der Religionsfreiheit ebenfalls nicht. (Siehe: «Muss mein Kind an der Schule Weihnachtslieder singen?»)