Konsum & Internet

Reicht es, wenn die Pensionskasse mich via Internet informiert?

Eine Pensionskasse muss ihre Versicherten jährlich und direkt über deren Vorsorgesituation informieren. Eine blosse Publikation von Anpassungen der Vorsorgeleistungen im Internet reicht nicht.

Den Vorsorgeeinrichtungen kommt eine umfassende Informationspflicht zu: Sie müssen ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren. (Siehe auch: «Wie weiss ich, ob der Chef die Pensionskassenbeiträge bezahlt hat?»)

Wie das Bundesgericht schreibt, ist Sinn und Zweck dieser Informationspflicht, dass die Versicherten den «Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation jederzeit nachvollziehen können». Weder eine amtliche Publikation noch die Veröffentlichung im Internet sind dafür die geeignete Form. Hat eine Pensionskasse beispielsweise eine neue Hinterlassenenleistung wie etwa die Lebenspartnerrente eingeführt, muss sie dies den Versicherten direkt mitteilen. Hat die Pensionskasse die Neuerung lediglich im Internet publiziert, trägt sie das Risiko.

So hat das Bundesgericht einer hinterbliebenen Konkubinatspartnerin die grundsätzliche Berechtigung zu einer Hinterlassenenrente zugesprochen, weil die versicherte Person nur wegen der fehlenden direkten Information keine schriftliche Begünstigungserklärung ausgefüllt hatte.

Aktualisiert am 9. Februar 2023