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Wie weiss ich, ob der Chef die Pensionskassenbeiträge bezahlt hat?

Die versicherte Person findet auf ihrem jährlichen Vorsorgeausweis alle ihre Vorsorgesituation betreffenden Informationen. Diese Informationen sind vertraulich. Erhält der Arbeitnehmer keinen Vorsorgeausweis, kann er sich bei der Ausgleichskasse der AHV erkundigen.

Eine Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich und umfassend über deren Vorsorgesituation informieren. Die Arbeitgeberin hat kein Recht darauf, diesen Vorsorgeausweis einzusehen. Hat der Arbeitnehmer Zweifel daran, dass die Arbeitgeberin die Beiträge überwiesen hat, kann er bei der Ausgleichskasse der AHV nachfragen, ob der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist.

Pensionskasse muss jährlich informieren

Die Pensionskasse muss die versicherte Person jährlich und persönlich über die Vorsorgesituation informieren. Dazu gehört unter anderem auch die Information, welche Beiträge die Arbeitgeberin im vergangenen Jahr überwiesen hat. Die Arbeitgeberin schuldet der Pensionskasse sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag. Sie muss diese Beiträge spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für die die Beiträge geschuldet sind, an die Pensionskasse überweisen.

Arbeitgeberin darf Vorsorgeausweise nicht einsehen

Die Pensionskasse hat dem Arbeitnehmer seinen Vorsorgeausweis in einem verschlossenen Couvert zuzustellen. Er darf dies via die Arbeitgeberin tun. Diese hat aber kein Recht, den Vorsorgeausweis anzusehen oder gar bei sich zu behalten.

Berufliche Vorsorge auch bei säumiger Arbeitgeberin gesichert

Erhält ein Arbeitnehmer auch nach mehrmaligem Nachhaken keinen Vorsorgeausweis, kann er sich an die Ausgleichskasse der AHV wenden. Diese prüft, ob die Arbeitgeberin überhaupt bei einer Pensionskasse angeschlossen ist. Ist das nicht der Fall und holt sie dies auch nicht fristgerecht nach, droht dem Arbeitnehmer gleichwohl keine Beitragslücke, da die Auffangeinrichtung übernimmt. Und das wird teuer für den Chef: Er muss sämtliche, pflichtwidrig nicht überwiesene, Beiträge nachzahlen, plus Zinsen. Hat der Chef von dem Lohn keine Beiträge abgezogen, muss allerdings auch der Arbeitnehmer für maximal die letzten fünf Jahre nachzahlen.

Aktualisiert am 9. Februar 2023