Wohnen

Sind Überwachungskameras im Treppenhaus erlaubt?

Eine Vermieterin darf Videokameras in ihren Treppenhäusern installieren, sofern sie die Vorgaben des Datenschutzgesetzes einhält. Ohne Einwilligung der aufgenommenen Personen darf die Vermieterin die Bilder jedoch nicht veröffentlichen.

Filmt die Vermieterin das Treppenhaus und sind auf den Aufnahmen erkennbare Menschen zu sehen, muss sie nachweisen, dass die Aufnahmen gerechtfertigt sind, etwa um Vandalismus zu verhindern. Sie muss alle betroffenen Personen, bevor diese in den Aufnahmebereich treten, darüber informieren, dass sie gefilmt werden. Schliesslich darf die Vermieterin die Aufnahmen nur so lange wie aufgrund des Verwendungszwecks notwendig, aufbewahren.

Videokamera im Treppenhaus kann gerechtfertigt sein

Wie das Bundesgericht schreibt, sind Videoüberwachungsanlagen in den allgemein zugänglichen Bereichen einer Mietwohnung grundsätzlich geeignet «Vandalen, Diebe oder Einbrecher von ihren Taten abzuhalten». Allerdings gibt das Bundesgericht der Vermieterin damit keinen Blankoscheck, vielmehr muss die Installation einer Kamera immer im konkreten Einzelfall geprüft werden: «So kann eine Videoüberwachung im Eingangsbereich eines anonymen Wohnblocks, in dem gegebenenfalls gar ein Risiko von Übergriffen besteht, durchaus angezeigt und für alle betroffenen Personen zumutbar sein, während dies in einem kleinen Mehrfamilienhaus, wo sich alle Nachbarn kennen, normalerweise nicht der Fall ist».

Zudem muss jede einzelne Kamera dem Präventionszweck dienen. Ist eine Kamera nicht notwendig und greift sie übermässig in die Privatsphäre des Mieters ein, etwa weil sie die Übergänge und Durchgänge zur Waschküche aufnimmt, ist sie unzulässig.

Menschen müssen wissen, dass sie aufgenommen werden

Es ist nicht notwendig, dass sämtliche Mietparteien mit den Kameras einverstanden sind. Hingegen muss die Vermieterin Hinweisschilder anbringen, damit Mieter wie auch Besucher wissen, dass sie gefilmt werden.

Vermieterin darf Aufnahmen nicht aufbewahren

Die zulässigen Aufnahmen darf die Vermieterin nur so lange wie nötig speichern. Zeigen die Aufnahmen nichts Problematisches wie eben einen Vandalenakt, muss die Vermieterin sie wieder löschen beziehungsweise überspielen. Gemäss Praxis und Rechtsprechung ist eine Aufbewahrung während 24 Stunden noch zulässig. Schliesslich ist die Vermieterin auch für die Datensicherheit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass keine Drittperson Zugang zu den Aufnahmen haben.

Aufgepasst: Auch wenn die Vermieterin die Aufnahmen korrekt erstellt hat, muss ein Gericht diese noch lange nicht als Beweismittel zulassen. (Siehe auch: «Darf die Polizei Fahndungsbilder in den Social Media veröffentlichen?»)