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Verletze ich das Urheberrecht, wenn ich Weihnachtslieder aufführe?

Traditionelle Weihnachtslieder geniessen in ihrer Originalversion meist keinen urheberrechtlichen Schutz mehr, weswegen eine Aufführung urheberrechtlich gesehen unproblematisch ist.

Wie alle Lieder sind Weihnachtslieder zunächst urheberrechtsgeschützte Werke. Der urheberrechtliche Schutz erlischt allerdings 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin. Die Verwendung von Liedern bloss im Unterricht gilt als zulässiger Eigengebrauch.

70 Jahre nach dem Tod der Urheberin wird Musikstück zum Allgemeingut

Für eine Aufführung traditioneller Weihnachtslieder ist keine Einwilligung der Urheberin oder ihrer Rechtsnachfolger notwendig: 70 Jahre nachdem die Urheberin gestorben ist, besteht kein urheberrechtlicher Schutz mehr.

Aufgepasst: Der Urheberrechtsschutz gilt für jede Version einzeln. Hat also eine Künstlerin ein traditionelles Weihnachtslied neu interpretiert, gilt diese Interpretation als eigenständiges Werk mit ebenfalls eigenständigem urheberrechtlichem Schutz. Auch wenn die Originalversion also bereits Allgemeingut ist, ist für die Aufführung der Neuinterpretation die Einwilligung der Künstlerin beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger notwendig.

Nur Unterricht fällt unter Eigengebrauch

Eine Lehrerin darf mit ihrer Klasse namentlich im Musikunterricht Weihnachtslieder singen, selbst wenn deren Urheberin seit weniger als 70 Jahren tot ist. Lässt die Lehrerin aber ihre Klasse solche Weihnachtslieder öffentlich aufführen, ist die Einwilligung der Urheberin oder ihrer Rechtsnachfolger nötig. (Siehe auch: «Muss mein Kind an der Schule Weihnachtslieder singen?»)