Gesundheit
Verletzt nach Massenschlägerei: Wer zahlt?

Wer sich an einer Schlägerei beteiligt und sich verletzt, muss mit einer Kürzung der Taggelder und der allfälligen Invalidenrente rechnen.
Beteiligt sich eine nach Unfallversicherungsgesetz versicherte Person an einer Schlägerei, wird die Unfallversicherung ihre Geldleistungen, insbesondere die Taggelder und gegebenenfalls die Invalidenrente, um mindestens die Hälfte kürzen. Denn der Bundesrat hat «Raufereien und Schlägereien» als «aussergewöhnliche Gefahr» definiert, welche die Unfallversicherung zur Kürzung berechtigt und verpflichtet. (Siehe auch: «Zahlt die Versicherung, wenn ich beim Klettern verunfalle?»)
Die Behandlungskosten hingegen übernimmt die Unfallversicherung auch dann vollständig, wenn die versicherte Person sich an einer Schlägerei verletzt hat. Ist die verletzte Person bei der Krankenkasse unfallversichert, zahlt diese die Behandlungskosten nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt ebenfalls unabhängig von einem allfälligen Verschulden.
Unfallversicherung kürzt Geldleistungen bei Verschulden
Die Unfallversicherung zahlt bei einem Nichtberufsunfall grundsätzlich Taggelder und gegebenenfalls eine Invalidenrente oder weitere Entschädigungen aus. Diese Geldleistungen kürzt sie allerdings um mindestens die Hälfte, wenn die versicherte Person sich bei der Beteiligung an einer Schlägerei oder Rauferei verletzt hat.
Es spielt für den Kürzungsentscheid grundsätzlich keine Rolle, ob sich die verletzte Person schuldhaft an der Schlägerei beteiligt hat. Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, ist alleine entscheidend, «ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste». Es ist damit insbesondere nicht einmal notwendig, dass die verletzte Person selbst Schläge ausgeteilt hat. Die blosse Beteiligung an der Auseinandersetzung reicht, um die Unfallversicherung zu einer Kürzung zu verpflichten.
Keine Kürzung bei Hilfeleistung
In aller Regel kürzt die Unfallversicherung ihre Geldleistungen um mindestens die Hälfte, wenn eine Person sich an einer Schlägerei beteiligt und sich deswegen verletzt hat. Weist die Person aber namentlich nach, dass sie einem Wehrlosen hätte helfen wollen und dabei selbst verletzt wurde, kürzt die Unfallversicherung ihre Leistungen nicht. (Siehe auch: «Muss ich erste Hilfe leisten, wenn ich mich damit in Gefahr bringe?»)