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Was passiert mit dem Lohn meines Mannes, wenn er stirbt?

Die Arbeitgeberin muss den Lohn wie bei einer ordentlichen Auflösung abrechnen sowie Ihnen als Hinterbliebene den so genannten Lohnnachgenuss auszahlen.

Die fälligen Lohnzahlungen fliessen in den Nachlass, der mit der Erbteilung unter den Erben aufgeteilt wird. Der Lohnnachgenuss hingegen ist ein direkter Anspruch der entsprechend berechtigten Hinterbliebenen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin der verstorbenen Person.

Anspruchsberechtigte des fälligen Lohnes

Die fälligen und unbestrittenen Lohnzahlungen wie auch die weiteren finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so etwa die Auszahlung des Lohnes für noch nicht bezogene Ferien, fliessen in den Nachlass. Anspruchsberechtigt sind die Erben.

Anspruchsberechtigte des Lohnnachgenusses

Der Lohnnachgenuss soll die unmittelbar erste Zeit nach dem Tod des Arbeitnehmers finanziell überbrücken. Der Lohnnachgenuss ist deswegen auch nicht Teil des Nachlasses, sondern fliesst direkt an Anspruchsberechtigten: Die hinterbliebene Ehegattin beziehungsweise den hinterbliebenen Ehegatten oder bei einem Arbeitnehmer in eingetragener Partnerschaft der hinterbliebene Partner beziehungsweise die hinterbliebene Partnerin. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind die minderjährigen Kinder des verstorbenen Arbeitnehmers.

Hinterlässt der Arbeitnehmer keine solchen Personen, ist er aber gegenüber anderen unterstützungspflichtig, haben diese allenfalls Anspruch auf den Lohnnachgenuss. Diese Personengruppe muss aber nachweisen, dass der verstorbene Arbeitnehmer ihnen gegenüber eine Unterstützungspflicht hatte und diese auch tatsächlich wahrnahm.

Dauer und Höhe des Lohnnachgenusses

Der Lohnnachgenuss deckt ab dem Todeszeitpunkt einen Monatslohn ab. War der Arbeitnehmer länger als fünf Monate bei der Arbeitgeberin beschäftigt, verlängert sich der Lohnachgenuss auf zwei Monate.

Die Arbeitgeberin muss im Rahmen des Lohnnachgenusses jenen Lohnbetrag auszahlen, den sie dem Arbeitnehmer bei dessen Verhinderung auszahlen müsste: Neben dem eigentlichen Lohn können hier beispielsweise noch der anteilsmässige 13. Monatslohn oder regelmässige Zulagen dazu kommen. Hingegen ist der Lohnnachgenuss kein massgebender Lohn im Sinne des Sozialversicherungsrechts. So werden vom Lohnnachgenuss keine Beiträge für die AHV oder andere Sozialversicherungen abgezogen.

Auszahlung des Lohnnachgenusses

Leistungspflichtig ist grundsätzlich die Arbeitgeberin, es ist jedoch auch möglich, dass das Vorsorgereglement die Personalvorsorgeeinrichtung zur Leistung des Lohnnachgenusses verpflichtet.

Da der Lohnnachgenuss ein selbstständiger Anspruch der hinterbliebenen Berechtigten ist, muss die Arbeitgeberin den Lohnnachgenuss auch auszahlen, wenn die berechtigte Person das Erbe ausgeschlagen hat.

Die Arbeitgeberin beziehungsweise die Personalvorsorgeeinrichtung sollte den Lohnnachgenuss möglichst direkt an die berechtigte Person auszahlen: Zahlt sie den Lohnnachgenuss auf das Konto des Arbeitnehmers ein, blockiert die Bank allenfalls den Bezug durch die berechtigte Person, bis die erbrechtlichen Fragen geklärt sind.

siehe auch: «Was passiert mit dem Privatbetreuer, wenn meine Frau stirbt?»