Arbeiten

Was passiert mit dem Privatbetreuer, wenn meine Frau stirbt?

Das hängt insbesondere davon ab, wer den Privatbetreuer angestellt hat.

Besteht das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen beziehungsweise Ihrer Frau und dem Privatbetreuer, erlischt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit dem Tod Ihrer Frau.

Ist der Privatbetreuer jedoch bei einer Vermittlungsagentur angestellt, ändert der Tod der betreuungsbedürftigen Person nichts an dem Arbeitsverhältnis. Das Auftragsverhältnis zwischen Ihnen und der Vermittlungsagentur wird jedoch regelmässig mit dem Tod der betreuungsbedürftigen Person enden. Dass Sie den Privatbetreuer direkt via Auftrag verpflichten, ist übrigens grundsätzlich nicht zulässig, da Sie damit die arbeitsrechtlichen Vorschriften umgehen.

Anstellung im Privathaushalt

Weil ein Betreuungsvertrag regelmässig «wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden» ist, erlischt er grundsätzlich mit dessen Tod. Allerdings kann der Arbeitnehmer «angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.» Dieser Schaden entspricht in der Regel dem Lohn bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist ab dem Tod Ihrer Frau. Der Privatbetreuer muss seinerseits für diese Zeit seine Arbeitsleistung anbieten. Geschuldet wird der Lohn von der Arbeitgeberin beziehungsweise von deren Erben. Die Lohnforderung verjährt nach fünf Jahren. Haben Sie den Lohn nicht überwiesen, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt an zu laufen, wo Sie den Lohn hätten zahlen müssen.

Der Arbeitsvertrag kann jedoch auch regeln, dass das Arbeitsverhältnis über den Tod der pflegebedürftigen Person hinaus bestehen bleiben soll. In diesem Fall können Sie das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen auflösen.

Anstellung über Vermittlungsagentur

Ist der Privatpfleger über eine Vermittlungsagentur angestellt, ändert der Tod der pflegebedürftigen Person nichts am Arbeitsverhältnis: Nicht Sie oder Ihre Frau, sondern die Vermittlungsagentur ist die Arbeitgeberin. Zur Anwendung kommt hier namentlich der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih, dessen Kündigungsfristen die Vermittlungsagentur einhalten muss. Gemäss diesem beträgt die Kündigungsfrist während der ersten drei Monate zwei Arbeitstage, vom vierten bis und mit dem sechsten Monat sieben Tage und ab dem siebten Monat einen Monat.

Achtung: Um legal Personal vermitteln zu können, muss die Vermittlungsagentur unter anderem ihren Sitz in der Schweiz haben.