Gesundheit

Wer haftet, wenn ein Kind auf dem Trottoir einen Fussgänger anfährt?

Ist das Kind urteilsfähig, ist es selbst für den Schaden verantwortlich, den es verursacht. Jedoch können auch die Eltern haften, sofern sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Verfügen die Eltern über eine Haftpflichtversicherung, leistet diese Ersatz.

Ein Kind darf, bis es 12 Jahre alt ist, grundsätzlich mit dem Fahrrad auf dem Trottoir fahren. Kollidiert ein Velo fahrendes Kind mit einer Fussgängerin und entsteht dabei ein Schaden, haftet das «Familienhaupt», sofern dieses seine Aufsicht verletzt hat. Ist das Kind bereits urteilsfähig, trägt es selbst die Verantwortung. Eine allfällige Privathaftpflichtversicherung übernimmt den Schaden, sofern dieser gedeckt ist.

Kinder dürfen auf Trottoir fahren

Seit Januar 2021 dürfen Kinder mit dem Velo auf dem Trottoir fahren. Für Vorschulkinder gilt dies unbeschränkt. Bei älteren Kindern ist die Lage weniger klar, diese müssen gegebenenfalls einen allfällig vorhandenen Radweg oder Radstreifen nutzen. (Siehe auch: «7 Antworten zu den ab dem 1. Januar 2021 geltenden Verkehrsregeln»)

Nutzen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Trottoir, müssen sie besonders vorsichtig sein und insbesondere auch Rücksicht nehmen, wenn sie an einer Fussgängerin vorbeifahren.

Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

Fährt ein sehr kleines, urteilsunfähiges Kind eine andere Person auf dem Trottoir an, haften möglicherweise die Eltern für den Schaden. Dies dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie das Bundesgericht schreibt, muss «die Beaufsichtigung umso intensiver sein (…), je jünger und unerfahrener das Kind ist». Im Strassenverkehr gilt zudem eine eher strengere Aufsichtspflicht.

Kann das Kind einschätzen, dass es mit einer allzu rasanten Fahrt eine Fussgängerin verletzen kann, haftet es selbst für den Schaden.

Privathaftpflichtversicherung kann Schaden übernehmen

Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt oder war das Kind selbst urteilsfähig, übernimmt eine allfällige Privathaftpflichtversicherung den Schaden im Rahmen der vereinbarten Deckung. Haftet niemand zivilrechtlich, leistet die Privathaftpflicht allenfalls gleichwohl eine Zahlung, sofern die Eltern einen entsprechenden Zusatz abgeschlossen haben. Gegebenenfalls kann auch der Nationale Garantiefonds einspringen.