Wohnen

Wer muss für die Beleuchtung des Treppenhauses sorgen?

Die Vermieterin muss sowohl als Vermieterin als auch als Gebäudeeigentümerin sicherstellen, dass die Nutzung des Treppenhauses gefahrlos möglich ist.

Die Vermieterin muss das Treppenhaus «in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand» halten. Als Werkeigentümerin muss die Gebäudeeigentümerin das Treppenhaus so beleuchten, dass niemand zu Schaden kommt.

Vermieterin ist für Licht im Treppenhaus verantwortlich

Wer eine Wohnung vermietet, muss den gefahrlosen Zugang zu dieser Wohnung gewährleisten. Führt der Zugang über ein Treppenhaus, ist dieses genügend beleuchtet zu sein. Andernfalls liegt ein Mangel vor, den die Vermieterin beseitigen muss. Der Mieter sollte der Vermieterin eine mangelhafte Beleuchtung unverzüglich melden und wenn nötig mit einem eingeschriebenen Brief nachhaken. Nützt dies nichts, kann der Mieter als letzte Massnahme den Mietzins hinterlegen. Hier gelten strenge Voraussetzungen, namentlich darf er nicht einfach eigenmächtig weniger oder gar keine Miete zahlen oder die Miete auf ein Sperrkonto überweisen. (Siehe «Wann darf ich den Mietzins hinterlegen?»)

Gebäudeeigentümerin haftet bei Schäden

Verunfallt eine Person im Treppenhaus, haftet die Gebäudeeigentümerin, sofern die «fehlerhafte Anlage» oder die «mangelhafte Instandhaltung» Grund für den Unfall war. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn das Treppenhaus bei seinem bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Ist die Beleuchtung defekt, zu schwach oder gar nicht vorhanden, wird die Gebäudeeigentümerin bei einem Unfall schadenersatzpflichtig. Wie hell die Beleuchtung sein muss, hängt von den Umständen ab. So birgt ein breites Treppenhaus weniger Gefahren als ein enges Treppenhaus, ebenso muss eine einzeln stehende Stufe stärker ausgeleuchtet sein als mehrere Stufen nacheinander. Ist kein Treppengeländer vorhanden, kommt der Beleuchtung ebenfalls eine grössere Bedeutung zu.

Schranke der Haftung bildet insbesondere die Selbstverantwortung des Nutzers, die Gebäudeeigentümerin darf mit einem Mindestmass an Vorsicht rechnen. (Siehe auch: «Wer haftet bei einer Dachlawine?») Ist beispielsweise kein Bewegungsmelder installiert, ist es dem Nutzer überlassen, das Licht selbstständig anzustellen oder sich entsprechend vorsichtiger zu bewegen. Das Bundesgericht hat so etwa die Haftung des Gebäudeeigentümers abgelehnt, als ein Nutzer im Eingangsbereich des Hauses über eine Mauer stürzte und sich dabei verletzte.

Aufgepasst: Verfügt ein Mietshaus über mehr als 8 Wohneinheiten, muss die Gebäudeeigentümerin auch das Behindertengleichstellungsgesetz beachten. Namentlich muss die Beleuchtung seh- und hörbehinderten Menschen einen sicheren Zugang zu dem Treppenhaus ermöglichen und ein Bewegungsmelder auch bei Personen im Rollstuhl reagieren.

Vandalismus entbindet nicht von Haftung

Die Vermieterin muss auch dann den gefahrlosten Zugang zu den Wohnungen gewährleisten, wenn die Beleuchtung zerstört wird. Allenfalls kann es sich rechtfertigen, Videokameras zu installieren (siehe: «Sind Videokameras im Treppenhaus erlaubt?») oder eine Strafanzeige zu stellen.