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Wer zahlt, wenn ich mit dem Dienstauto zu schnell fahre?

Der Arbeitnehmer muss die Geschwindigkeitsbusse grundsätzlich selbst bezahlen, auch wenn die Arbeitgeberin ihn zu der Tempoüberschreitung gedrängt hat. Gibt das Unternehmen keine Auskunft darüber, wer am Steuer gesessen ist, kann die Polizei neu auch eine Ordnungsbusse gegen das Unternehmen verhängen.

Missachtet ein Fahrzeugführer die Verkehrsregeln, muss er die Busse unabhängig davon bezahlen, ob das Auto ihm oder seiner Arbeitgeberin gehört. Hat die Arbeitgeberin ihn aber dazu gedrängt, zu schnell zu fahren, droht ihr ebenfalls eine Strafe. Bei besonders leichten Widerhandlungen kommt das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung, in welchem neu auch das Unternehmen haften kann.

Fahrzeugführer muss Regeln einhalten

Der Fahrzeugführer muss die vorgegebene Geschwindigkeit einhalten. Tut er dies nicht, muss er die Busse oder die Geldstrafe selbst bezahlen, wie das Bundesgericht bestätigt: «Verletzt ein Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Fahrt die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften, so besteht keine strafrechtliche Kausalhaftung der Arbeitgeberin». Ist der Angestellte auf Drängen seiner Arbeitgeberin zu schnell gefahren, macht sich diese ebenfalls strafbar, was aber nichts an der Strafbarkeit des Fahrzeugführers ändert. (Siehe auch: «Wer haftet, wenn ich einen Schaden am Vereinsauto verursache?»)

Aufgepasst: Übernimmt die Arbeitgeberin die Busse oder die Geldstrafe für den Arbeitnehmer, erbringt sie eine geldwerte Leistung. Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu versteuern.

Auch Firma muss Ordnungsbusse bezahlen

Bei einer sehr leichten Verkehrsregelverletzung kommt das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung. Dies ist innerorts bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um bis zu 15 km/h der Fall, ausserorts bei einer Überschreitung um bis zu 20 km/h und auf Autobahnen um bis zu 25 km/h. Hat die Behörde eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt und weigert sich die als Halterin eingetragene Firma, den Behörden den Namen des Lenkers anzugeben, muss sie seit dem 1. Oktober 2023 die Ordnungsbusse übernehmen. Vorher konnte sich die Firma der Haftung entziehen, wenn die Behörden den Lenker nicht identifizieren konnten.

Wie das Bundesgericht festhält, verstösst dies nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung. Denn als Halterin hat die Firma die Strassenverkehrsgesetzgebung akzeptiert und hat so auch gewisse Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Verzichtet die Firma auf die Mitwirkung, muss sie die Konsequenzen auch selber tragen. Dass das Bundesgericht im konkreten Fall die Haftung der Halterin abgelehnt hat, lag an der damaligen Rechtslage: Das Ordnungsbussengesetz sah für juristische Personen keine Halterinnenhaftung vor.