Unterwegs

Wer haftet, wenn ich einen Schaden am Vereinsauto verursache?

Verursacht ein Fahrer versehentlich einen Schaden am Auto, muss er höchstens einen Teil des Schadens übernehmen. Die konkrete Höhe des Betrags hängt vom Arbeitsvertrag beziehungsweise den Vereinsstatuten sowie von einer allfällig vorhandenen Vollkaskoversicherung ab. Hat der Lenker allerdings mit Absicht gehandelt, wird er den ganzen Schaden selbst übernehmen müssen.

Ist der Fahrer beim Verein angestellt, ist er für den Schaden verantwortlich, den er seiner Arbeitgeberin zufügt. Handelt er fahrlässig, orientiert sich die Haftung an der konkreten Situation. Eine allfällig vorhandene Vollkaskoversicherung übernimmt den Schaden. Bei Absicht haftet der Lenker arbeitsrechtlich in jedem Fall, auch die Versicherung wird hier nicht zahlen. Ist der Fahrer auf freiwilliger Basis für den Verein tätig, regeln allenfalls die Statuten die Haftung. Bei Absicht wird auch hier der Lenker selber zahlen müssen. Die Halterin schliesslich haftet insoweit, als weder der Fahrer noch die Versicherung den Schaden übernimmt.

Arbeitnehmer haftet nicht für jeden Schaden

Ist der Lenker beim Verein angestellt, ist er zwar arbeitsrechtlich für den Schaden verantwortlich, den er seiner Arbeitgeberin zufügt. Verursacht er fahrlässig einen Unfall, muss er aber je nach konkreter Situation keinen oder nur einen Teil des Schadens übernehmen. Bei der Berechnung spielen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise der Lohn und das Verschulden des Arbeitnehmers sowie jenes der Arbeitgeberin eine Rolle: Hat der Fahrer einen tiefen Lohn und wusste die Arbeitgeberin, dass er ein ungeübter Fahrer ist, wird sein zu stemmender Anteil kleiner sein als wenn er einen hohen Lohn hat und trotz ausgewiesener Fahrkenntnissen einen Schaden am Fahrzeug verursacht haben. (Siehe aber: «Wer zahlt, wenn ich mit dem Dienstauto zu schnell fahre?»)

Wer allerdings als Angestellter des Vereins absichtlich einen Schaden am Vereinsfahrzeug verursacht, haftet arbeitsrechtlich voll für diesen Schaden. Auch eine allfällige Vollkaskoversicherung der Arbeitgeberin übernimmt bei Absicht keine Kosten.

Hat der Verein für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, übernimmt diese je nach Verschulden des Fahrers den Schaden ganz oder teilweise: Während sie den Schaden bei Fahrlässigkeit übernehmen wird, kann sie die Leistung je nach Deckung bei Grobfahrlässigkeit kürzen und bei Absicht ganz streichen.

Vereinsstatuten können Haftung regeln

Hat der Lenker im Rahmen seiner Freiwilligentätigkeit einen Schaden am Vereinsfahrzeug verursacht, regeln allenfalls die Statuten, wer welchen Teil übernehmen muss. Diese können beispielsweise vorsehen, dass der Verein eine Vollkaskoversicherung abschliesst und einen allfälligen Selbstbehalt oder einen allfälligen Bonusverlust immer oder in bestimmten Fällen übernimmt.

Ohne Regelung wird wiederum entscheidend sein, ob der Fahrer den Schaden absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Bei Absicht wird der Lenker zahlen müssen, bei Grobfahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit hingegen wird eine allfällig vorhandene Vollkaskoversicherungen den Schaden ganz oder teilweise übernehmen.

Selbstbehalt und Bonusverlust nicht vergessen

Trotz Vollkasko können nach einem Unfall noch Kosten entstehen: Hat die Halterin des Fahrzeuges keine entsprechenden Zusatzdeckungen abgeschlossen, wird die Versicherung einen Selbstbehalt abziehen und auf der nächsten Prämienrechnung den Schadenfreiheitsrabatt streichen. Diese Kosten kann die Halterin, je nach der konkreten Situation, ganz oder teilweise auf den Arbeitnehmer beziehungsweise auf das Vereinsmitglied abwälzen. Verfügt der Fahrer über eine Versicherung bei Schäden an fremden Fahrzeugen beziehungsweise über eine Fremdlenkerversicherung, kann er diese Beträge bei seiner Versicherung melden.

Aktualisiert am 29. Februar 2024