Arbeiten

Wie muss die Beleuchtung am Arbeitsplatz sein?

Die Arbeitgeberin muss für eine ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung des Arbeitsplatzes sorgen. In aller Regel ist Tageslicht am Arbeitsplatz Pflicht.

Sowohl die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, welche den Gesundheitsschutz regelt, also auch die Verordnung über die Unfallverhütung machen der Arbeitgeberin Vorgaben zur Beleuchtung des Arbeitsplatzes sowie weiterer Räume und Verkehrswege. Das Licht am Arbeitsplatz beziehungsweise das fehlende Licht darf die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährden. Zudem muss die Beleuchtung die Unfallgefahr vermindern. (Siehe auch: «Das Wetter spielt verrückt: Muss die Bürotemperatur immer gleich sein?»)

Grundsätzlich ist Tageslicht am Arbeitsplatz Pflicht

In der Regel muss in den Arbeitsräumen Tageslicht und die Sicht ins Freie vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, darf die Arbeitgeberin Räume ohne natürliche Beleuchtung nur dann als Arbeitsräume vorschreiben, wenn sie den Gesundheitsschutz durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sicherstellt.

Bei Neubauten oder Umnutzungen gilt die Vorschrift gemäss Wegleitung des seco strikt. So ist etwa für neu erstellte unterirdische Verkaufsflächen «eine teilweise natürliche Beleuchtung durch Kuppeln und Oberlichter oder Lichtschächte erforderlich».

Bei bestehenden Arbeitsplätzen ohne natürliches Licht muss die Arbeitgeberin prüfen, ob sie für natürliches Licht sorgen kann. Ist dies nicht möglich oder unverhältnismässig, muss sie kompensatorische Massnahmen ergreifen. Denkbar ist so etwa eine tageslichtähnliche Beleuchtung des Arbeitsplatzes, eine Kompensation über die strikte Einhaltung der Vorgaben zu Luftvolumen, Raumklima und Lärm sowie Vibrationen oder das Zurverfügungstellen von Ess- und Aufenthaltsräumen mit Tageslicht. Können die Arbeitsnehmer zeitweise an einen Arbeitsplatz mit hohem Tageslichtanteil wechseln, kann dies ebenfalls als Kompensation gelten. Kann die Arbeitgeberin so den Gesundheitsschutz insgesamt nicht gewährleisten, sollte sie ihrem Arbeitnehmer pro Halbtag 20 Minuten bezahlte Pausen an einem Ort mit hohem Tageslichtanteil gewähren.

Künstliche Beleuchtung an Sehverhältnisse anzupassen

Die künstliche Beleuchtung muss der Art und den Anforderungen angepasste Sehverhältnisse gewährleisten. Ältere Arbeitnehmende und sehschwächere Personen benötigen eine höhere Beleuchtungsstärke.

Licht am Arbeitsplatz gewährleistet Sicherheit

Die Arbeitgeberin muss «Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude» so beleuchten, «dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden».

Falls es die Sicherheit erfordert, «muss eine netzwerkunabhängige Notbeleuchtung vorhanden sein», damit die Arbeitnehmer bei einem Ausfall der Stromversorgung den Ort gefahrlos verlassen können.