Gesundheit

Zahlt die Krankenkasse, wenn ich mich selbst behandle?

Wer Medikamente ohne Rezept selbst kauft oder sich selbst behandelt, erhält von der Grundversicherung keine Kosten zurückerstattet. Ist ein Patient in Behandlung, muss die Ärztin ihn warnen, falls eine Selbstmedikation gefährlich sein könnte.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung darf nur die gesetzlich vorgesehenen Leistungen übernehmen. Sie übernimmt grundsätzlich nur die Kosten, die im Rahmen einer ärztlichen oder ärztlich angeordneten Behandlung anfallen. Medikamente übernimmt die Krankenkasse nur dann, wenn diese auf der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit (BAG) aufgeführt sind. (siehe auch: «Darf die Lehrperson Medikamente verabreichen?»)

Die Ärztin ihrerseits muss bei einer Behandlung die Patientenrechte wahren. Dazu kann es je nach Art der Behandlung auch gehören, den Patienten über die Risiken einer Selbstmedikation aufzuklären.

Krankenkasse übernimmt nur verschriebene Medikamente

Damit die Grundversicherung die Kosten für ein Arzneimittel übernimmt, muss es das BAG zum einen auf die Spezialitätenliste aufgenommen haben und zum anderen muss die Ärztin es dem Patienten verschrieben haben. Die Grundversicherung kann so weder frei verkäufliche Medikamente vergüten noch verschreibungspflichtige, welche der Patient ohne ärztliches Rezept erworben hat. (Siehe auch: «7 Antworten zur neuen Arzneimittelverordnung»)

Aufgepasst: Auch wenn der Apotheker ein verschreibungspflichtiges Medikament rezeptfrei abgeben darf, zahlt die Grundversicherung nur, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt. Bei einer besonderen Versicherungsform wie der Telemedizin ist es auch möglich, sich das Rezept von einer Ärztin telefonisch ausstellen zu lassen. (Siehe auch: «Darf ich Medikamente online im Ausland bestellen?»)

Ärztin muss auf Gefahren der Selbstmedikation hinweisen

Eine Ärztin muss ihren Patienten warnen, wenn eine Selbstmedikation gefährlich sein kann. Das Bundesgericht hat so die Schadenersatzpflicht eines Kantons bejaht, nachdem ein Arzt nicht nachweisen konnte, dass er die Patientin im Rahmen einer HIV-Dreifachtherapie auf die Gefahren einer zusätzlichen Selbstmedikation hingewiesen hatte. Da die Patientin jedoch in Eigenregie ein ihrer Mutter verschriebenes und rezeptpflichtiges Medikament eingenommen hatte, musste sie wegen Selbstverschuldens auf einen Teil des Schadenersatzes verzichten.