Familie
7 Antworten zum neuen Betreuungsurlaub
Das Parlament hat verschiedene Gesetze angepasst, um die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Angehörigenbetreuung zu verbessern.
Der Bundesrat hat den Betreuungsurlaub für Angehörige auf den 1. Januar 2021 und jenen für Kinder auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.
1. Habe ich Anspruch auf Urlaub, wenn ich meine Frau pflege?
Wer ein Familienmitglied oder seine Lebenspartnerin beziehungsweise seinen Lebenspartner pflegt, weil dies aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung notwendig ist, hat Anspruch auf «Urlaub für die Betreuung von Angehörigen». Pro Ereignis hat die pflegende Angehörige Anspruch auf drei Tage Betreuungsurlaub, pro Jahr Anspruch auf maximal zehn Tage Betreuungsurlaub.
Aufgepasst: Bei Kindern gilt das Maximum von zehn Tagen pro Jahr nicht.
2. Habe ich Anspruch auf Urlaub, wenn mein Kind verunfallt oder krank ist?
Ist das Kind verunfallt oder krank, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf drei Arbeitstage Urlaub (Siehe auch: «Mein Kind ist krank. Darf mein Mann frei nehmen?»). Ist das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt, hat der Elternteil seit dem 1. Juli 2021 auch Anspruch auf einen Betreuungsurlaub.
Unterbricht ein Elternteil die Erwerbstätigkeit, um ein schwer verunfalltes oder krankes Kind mit einer unsicheren oder schlechten Prognose zu betreuen, hat er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Ist auch der andere Elternteil erwerbstätig, hat er zusammen mit ihm zusammen einen Anspruch auf die 14 Wochen. Die Eltern können die Aufteilung frei wählen, sofern die beiden Arbeitgeberinnen einverstanden sind. Eltern haben Anspruch auf je 7 Wochen Betreuungsurlaub. Sie müssen den Urlaub innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen, wobei sie den Urlaub auch tageweise beziehen können. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, an dem sie das erste Taggeld beziehen.
3. Muss ich ein Arztzeugnis vorlegen, um den Betreuungsurlaub zu beziehen?
Die Arbeitgeberin muss den Betreuungsurlaub nur gewähren, wenn der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorlegt.4. Wer zahlt den Lohn während des Betreuungsurlaubs?
Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätige erhalten während des Betreuungsurlaubs Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO). Die Arbeitgeberin muss den Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse anmelden. Zuständig für die Auszahlung ist die «Ausgleichskasse, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs für den Beitragsbezug zuständig ist».
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das die erwerbstätige Person vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt hat. Der Höchstbetrag der Betreuungsentschädigung liegt aktuell bei 220 CHF pro Tag. Der Anspruch auf das Taggeld erlischt fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs.
5. Darf mir die Arbeitgeberin die Ferien wegen des Betreuungsurlaubs kürzen?
Die Arbeitgeberin darf die Ferien nicht kürzen, weil der Arbeitnehmer Betreuungsurlaub bezogen haben. Es gilt hier dieselbe Regelung wie beim Mutter- oder Vaterschaftsurlaub oder dem Adoptionsurlaub.
6. Darf die Arbeitgeberin den Betreuungsurlaub ablehnen?
Die Arbeitgeberin darf den gesetzlich verankerten Betreuungsurlaub nicht ablehnen oder vertraglich strengere Vorgaben machen.
Insbesondere was den (längeren) Betreuungsurlaub für kranke oder verunfallte Kinder angeht, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitgeberin aber unverzüglich informieren, sobald er über die Informationen zu den Modalitäten des Urlaubsbezugs oder zu Änderungen verfügen.
7. Bin ich im Betreuungsurlaub für mein Kind vor einer Kündigung geschützt?
Solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, ist der Arbeitnehmer vor einer Kündigung geschützt. Dieser Kündigungsschutz läuft spätestens sechs Monate nach Start der Rahmenfrist aus.
Aufgepasst: Während der Probezeit gilt kein Kündigungsschutz.
Aktualisiert am 11. Dezember 2025