Familie

7 Antworten zum neuen Betreuungsurlaub

1. Habe ich Anrecht auf freie Tage, um eine Angehörige zu pflegen?

Ja. Sie haben «Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist». Der Urlaub beträgt «höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.» Die Beschränkung auf zehn Tage gilt bei zu betreuenden Kindern nicht.

2. Darf meine Arbeitgeberin ein ärztliches Zeugnis für die freien Tage zur Betreuung verlangen?

Ja. Ihre Arbeitgeberin muss diese freien Tage nur «gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gewähren.»

3. Gibt es einen Betreuungsurlaub für mein verunfalltes oder erkranktes Kind?

Ja, allerdings tritt diese Änderung des Obligationenrechts erst am 1. Juli 2021 in Kraft. Ab dann gilt: Ist Ihr Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt, haben Sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Sind beide Elternteile erwerbstätig, haben Sie zusammen Anspruch auf die 14 Wochen, wobei Sie die Aufteilung des Urlaubs frei wählen können. Sie müssen den Urlaub innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, an dem Sie das erste Taggeld beziehen.

4. Wer zahlt den Lohn während des Betreuungsurlaubs?

Sind Sie Arbeitnehmerin oder selbstständig, werden Sie während des Betreuungsurlaubs Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO) erhalten. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das Sie vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt haben.

Sind beide Eltern erwerbstätig, hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine andere Aufteilung wählen.

Der Anspruch auf das Taggeld erlischt fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs.

5. Darf mir die Arbeitgeberin die Ferien kürzen, weil ich Betreuungsurlaub bezogen habe?

Nein. Gleich wie beim Mutter- oder Vaterschaftsurlaub darf die Arbeitgeberin auch dann nicht Ferien kürzen, wenn Sie einen Betreuungsurlaub bezogen haben.

6. Darf die Arbeitgeberin den Betreuungsurlaub ablehnen?

Nein. Die Arbeitgeberin darf den gesetzlich verankerten Betreuungsurlaub nicht ablehnen oder für Sie unvorteilhafter vertraglich regeln. Insbesondere was den (längeren) Betreuungsurlaub für kranke oder verunfallte Kinder angeht, müssen Sie Ihre Arbeitgeberin aber über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich informieren.

7. Bin ich im Betreuungsurlaub für mein Kind vor einer Kündigung geschützt?

Ja. Solange Ihr Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Dieser Kündigungsschutz läuft spätestens sechs Monate nach Start der Rahmenfrist aus.