Familie
7 Antworten zum neuen Betreuungsurlaub
Der Bundesrat hat den Betreuungsurlaub für Angehörige auf den 1. Januar 2021 und jenen für Kinder auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.
Das Parlament hat verschiedene Gesetze angepasst, um die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Angehörigenbetreuung zu verbessern.
1. Habe ich Anspruch auf Urlaub, wenn ich meine Frau pflege?
Ja. Sofern Sie ein Familienmitglied oder Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihren Lebenspartner pflegen, weil dies aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung notwendig ist, haben Sie Anspruch auf «Urlaub für die Betreuung von Angehörigen». Pro Ereignis haben Sie Anspruch auf drei Tage Betreuungsurlaub, pro Jahr haben Sie Anspruch auf maximal zehn Tage Betreuungsurlaub.
Aufgepasst: Bei Kindern gilt das Maximum von zehn Tagen pro Jahr nicht.
2. Habe ich Anspruch auf Urlaub, wenn mein Kind verunfallt oder krank ist?
Sie haben Anspruch auf drei Arbeitstage Urlaub, wenn Ihr Kind verunfallt oder krank ist (Siehe auch: «Mein Kind ist krank. Darf mein Mann frei nehmen?»). Ist Ihr Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt, haben Sie seit dem 1. Juli 2021 auch Anspruch auf einen Betreuungsurlaub.
Unterbrechen Sie Ihre Erwerbstätigkeit, um ein schwer verunfalltes oder krankes Kind mit einer unsicheren oder schlechten Prognose zu betreuen, haben Sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Ist auch der andere Elternteil erwerbstätig, haben Sie mit ihm zusammen einen Anspruch auf die 14 Wochen. Sie können die Aufteilung frei wählen, sofern die beiden Arbeitgeberinnen einverstanden sind. Anspruch haben Sie auf je 7 Wochen Betreuungsurlaub. Sie müssen den Urlaub innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen, wobei Sie den Urlaub auch tageweise beziehen können. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, an dem Sie das erste Taggeld beziehen.
3. Muss ich ein Arztzeugnis vorlegen, um den Betreuungsurlaub zu beziehen?
Ja. Ihre Arbeitgeberin muss Ihnen den Betreuungsurlaub nur gewähren, wenn Sie ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
4. Wer zahlt den Lohn während des Betreuungsurlaubs?
Sind Sie Arbeitnehmer oder selbstständig, erhalten Sie während des Betreuungsurlaubs Taggelder derErwerbsersatzordnung (EO). Die Arbeitgeberin muss den Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse anmelden. Zuständig für die Auszahlung ist die «Ausgleichskasse, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs für den Beitragsbezug zuständig ist».
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das Sie vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt haben. Der Höchstbetrag der Betreuungsentschädigung liegt aktuell bei 220 CHF pro Tag. Der Anspruch auf das Taggeld erlischt fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs.
5. Darf mir die Arbeitgeberin die Ferien wegen des Betreuungsurlaubs kürzen?
Nein. Die Arbeitgeberin darf Ihnen die Ferien nicht kürzen, weil Sie Betreuungsurlaub bezogen haben. Es gilt hier dieselbe Regelung wie beim Mutter- oder Vaterschaftsurlaub oder dem Adoptionsurlaub.
6. Darf die Arbeitgeberin den Betreuungsurlaub ablehnen?
Nein. Die Arbeitgeberin darf den gesetzlich verankerten Betreuungsurlaub nicht ablehnen oder Ihnen vertraglich strengere Vorgaben machen.
Insbesondere was den (längeren) Betreuungsurlaub für kranke oder verunfallte Kinder angeht, müssen Sie Ihre Arbeitgeberin aber unverzüglich informieren, sobald Sie über die Informationen zu den Modalitäten des Urlaubsbezugs oder zu Änderungen verfügen.
7. Bin ich im Betreuungsurlaub für mein Kind vor einer Kündigung geschützt?
Ja. Solange Ihr Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Dieser Kündigungsschutz läuft spätestens sechs Monate nach Start der Rahmenfrist aus.
Aufgepasst: Während der Probezeit gilt kein Kündigungsschutz.
Aktualisiert am 28. November 2024