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7 Antworten zum neuen Jugendstrafrecht

Die Revision des Jugendstrafrechts verschärft das Jugendstrafrecht und koordiniert Erwachsenen- und Jugendstrafverfahren besser.
Der Bundesrat hat die Änderung des Jugendstrafgesetzes und der Verordnung zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt. Diese Revision ermöglicht zum einen die Verwahrung von volljährigen Personen, welche im jugendlichen Alter einen Mord begangen haben. Zum anderen führt die Revision zu einer besseren Koordination bei der Verurteilung von Übergangstätern, also bei Personen, die vor und nach ihrem 18. Geburtstag straffällig wurden.
1. Kann ein Gericht die Verwahrung anordnen, auch wenn der Straftäter zum Zeitpunkt der Straftat noch nicht volljährig war?
Ja. Neu ist eine Verwahrung möglich, wenn ein junger Erwachsener nach Vollendung des 16. Altersjahrs einen Mord begangen hat, das Gericht eine Massnahme zum Schutz Dritter erlassen hat und bei Wegfall der Massnahme oder des Freiheitsentzugs eine ernsthafte Rückfallgefahr besteht.
2. Droht einem Jugendlichen bei jeder Straftat die spätere Verwahrung?
Nein. Eine Verwahrung ist nur dann möglich, wenn ein Jugendlicher nach seinem 16. Geburtstag einen Mord begangen hat. Bei anderen Delikten ist eine Verwahrung nur möglich, wenn der Täter sie nach seinem 18. Geburtstag begangen hat.
3. Kann ein Gericht einen Jugendlichen verwahren?
Nein. Die Verwahrung Jugendlicher ist nach wie vor nicht möglich. Die Vollzugsbehörde kann nur dann die Verwahrung beantragen, wenn der junge Erwachsene zum Zeitpunkt der Verwahrung bereits volljährig ist.
Die urteilende Behörde kann aber bereits in einem einen Jugendlichen betreffenden Urteil einen Verwahrungsvorbehalt im Grundurteil aufnehmen.
4. Was gilt, wenn eine Person während des Jugendstrafverfahrens volljährig und dann erneut straffällig wird?
Neu beurteilen die Gerichte so genannte Übergangstäter in getrennten Verfahren. Steht also eine Person vor dem Jugendstrafgericht und wird sie während des hängigen Jugendstrafverfahrens und nach ihrem 18. Geburtstag wieder straffällig, führt das Jugendgericht das Verfahren zu Ende. Für die Beurteilung der erneuten Straftat ist neu das Erwachsenenstrafgericht zuständig, welches die StPO anwendet.
5. Wie läuft der Vollzug ab, wenn Jugend- und Erwachsenenstrafen zusammenfallen?
- Trifft eine gerichtlich angeordnete persönliche Leistung oder ein Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetz mit Freiheitsstrafen nach StGB zusammen, so sind diese Sanktionen nacheinander zu vollziehen;
- Treffen jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen und erwachsenenstrafrechtliche stationäre therapeutische Massnahmen zusammen, so hat die dringlichste oder zweckmässigste Schutzmassnahme Priorität, die zuständige Behörde schiebt die anderen Massnahmen auf;
- Treffen jugendstrafrechtliche Unterbringungen mit Freiheitsstrafen nach StGB zusammen, so gehen die Unterbringungen dem Vollzug der Freiheitsstrafen voraus. Die zuständige Behörde schiebt den Vollzug der Freiheitsstrafen auf;
- Trifft eine gerichtlich angeordnete persönliche Leistung oder ein Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetz mit einer erwachsenenstrafrechtlichen stationären therapeutischen Massnahme zusammen, hat die Massnahme Priorität. Die zuständige Behörde schiebt den Vollzug der Jugendstrafen auf;
- Treffen jugendstrafrechtliche ambulante Behandlungen mit Freiheitsstrafen nach StGB zusammen, vollziehen die Behörden die Sanktionen entweder gleichzeitig oder priorisieren die dringlichste oder zweckmässigste Sanktion; dasselbe gilt sinngemäss im umgekehrten Fall einer jugendstrafrechtlichen Freiheitsstrafe und einer erwachsenenstrafrechtlichen ambulanten Behandlung;
- Treffen jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen oder eine persönliche Leistung mit einer Verwahrung zusammen, hat die Verwahrung Priorität;
- Treffen jugendstrafrechtliche Unterbringungen oder Jugendstrafen mit einer Landesverweisung zusammen, so erfolgt die Landesverweisung im Anschluss an die übrigen Strafen.
6. Im Erwachsenenprozess kommt heraus, dass der Angeklagte bereits als Jugendlicher straffällig wurde. Welches Verfahrensrecht ist anwendbar?
Muss ein Gericht gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat beurteilen, hat es aber erst im Verlaufe des Verfahrens vom vorherigen Delikt erfahren, wendet es wie bisher für beide Delikte die StPO und damit das erwachsenenstrafrechtliche Verfahren an.
7. Im Erwachsenenprozess kommt heraus, dass der Angeklagte bereits als Jugendlicher straffällig wurde. Welches Strafrecht ist anwendbar?
Muss ein Gericht gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat beurteilen, hat es aber erst im Verlaufe des Verfahrens vom vorherigen Delikt erfahren, wendet es neu in beiden Verfahren das StGB und damit das Erwachsenenstrafrecht an.