Behörden

7 Antworten zum neuen Jugendstrafrecht

Die Revision des Jugendstrafrechts verschärft das Jugendstrafrecht und koordiniert Erwachsenen- und Jugendstrafverfahren besser.

Der Bundesrat hat die Änderung des Jugendstrafgesetzes und der Verordnung zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt. Diese Revision ermöglicht zum einen die Verwahrung von volljährigen Personen, welche im jugendlichen Alter einen Mord begangen haben. Zum anderen führt die Revision zu einer besseren Koordination bei der Verurteilung von Übergangstätern, also bei Personen, die vor und nach ihrem 18. Geburtstag straffällig wurden.

1. Kann ein Gericht die Verwahrung anordnen, auch wenn der Straftäter zum Zeitpunkt der Straftat noch nicht volljährig war?

Ja. Neu ist eine Verwahrung möglich, wenn ein junger Erwachsener nach Vollendung des 16. Altersjahrs einen Mord begangen hat, das Gericht eine Massnahme zum Schutz Dritter erlassen hat und bei Wegfall der Massnahme oder des Freiheitsentzugs eine ernsthafte Rückfallgefahr besteht.

2. Droht einem Jugendlichen bei jeder Straftat die spätere Verwahrung?

Nein. Eine Verwahrung ist nur dann möglich, wenn ein Jugendlicher nach seinem 16. Geburtstag einen Mord begangen hat. Bei anderen Delikten ist eine Verwahrung nur möglich, wenn der Täter sie nach seinem 18. Geburtstag begangen hat.

3. Kann ein Gericht einen Jugendlichen verwahren?

Nein. Die Verwahrung Jugendlicher ist nach wie vor nicht möglich. Die Vollzugsbehörde kann nur dann die Verwahrung beantragen, wenn der junge Erwachsene zum Zeitpunkt der Verwahrung bereits volljährig ist.

Die urteilende Behörde kann aber bereits in einem einen Jugendlichen betreffenden Urteil einen Verwahrungsvorbehalt im Grundurteil aufnehmen.

4. Was gilt, wenn eine Person während des Jugendstrafverfahrens volljährig und dann erneut straffällig wird?

Neu beurteilen die Gerichte so genannte Übergangstäter in getrennten Verfahren. Steht also eine Person vor dem Jugendstrafgericht und wird sie während des hängigen Jugendstrafverfahrens und nach ihrem 18. Geburtstag wieder straffällig, führt das Jugendgericht das Verfahren zu Ende. Für die Beurteilung der erneuten Straftat ist neu das Erwachsenenstrafgericht zuständig, welches die StPO anwendet.

5. Wie läuft der Vollzug ab, wenn Jugend- und Erwachsenenstrafen zusammenfallen?

  • Treffen jugendstrafrechtliche Unterbringungen oder Jugendstrafen mit einer Landesverweisung zusammen, so erfolgt die Landesverweisung im Anschluss an die übrigen Strafen.

6. Im Erwachsenenprozess kommt heraus, dass der Angeklagte bereits als Jugendlicher straffällig wurde. Welches Verfahrensrecht ist anwendbar?

Muss ein Gericht gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat beurteilen, hat es aber erst im Verlaufe des Verfahrens vom vorherigen Delikt erfahren, wendet es wie bisher für beide Delikte die StPO und damit das erwachsenenstrafrechtliche Verfahren an.

7. Im Erwachsenenprozess kommt heraus, dass der Angeklagte bereits als Jugendlicher straffällig wurde. Welches Strafrecht ist anwendbar?

Muss ein Gericht gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat beurteilen, hat es aber erst im Verlaufe des Verfahrens vom vorherigen Delikt erfahren, wendet es neu in beiden Verfahren das StGB und damit das Erwachsenenstrafrecht an.