Familie

7 Antworten zur Inkassohilfe bei Unterhaltsansprüchen

Der Bundesrat hat die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vereinheitlicht und per 1. Januar 2022 die Inkassohilfeverordnung in Kraft gesetzt. Ziel der Neuregelung ist, dass unterhaltsberechtigte Personen beim Inkasso von Unterhaltsbeiträgen nicht je nach Kanton unterschiedlich behandelt werden. Zudem dürfen säumige Unterhaltsschuldner keine Vorsorgeguthaben mehr beziehen.

Warum regelt neu der Bund die Inkassohilfe?

Bestehen nach einer Trennung einvernehmlich oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsansprüche und erhält die berechtigte Person das Geld nicht oder nicht rechtzeitig, hat sie Anspruch auf Inkassohilfe durch die im jeweiligen Kanton zuständige Behörde. Da die Inkassohilfe bis anhin kantonal organisiert war, führte dies zu einer ungleichen Behandlung je nachdem, wo die unterhaltsberechtigte Person wohnte.

Mit der Neuregelung vereinheitlicht der Bund die Inkassohilfe. Nach wie vor sind die Kantone für die Umsetzung der Inkassohilfe zuständig, müssen dies aber nach den Vorgaben in der neuen Inkassohilfeverordnung tun.

Wie unterstützt mich die kantonale Fachstelle für Inkassohilfe?

Die kantonale Fachstelle hilft der unterhaltsberechtigte Person auf Gesuch hin. Sie leistet Inkassohilfe für deren Unterhaltsansprüche. Sie leistet ebenfalls Inkassohilfe für Familienzulagen, sofern diese im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch stehen.

Die unterhaltsberechtigte Person muss bei der kantonalen Fachstelle ein Gesuch um Inkassohilfe stellen. Diese stellt ihr dafür ein amtliches Formular zur Verfügung und unterstützt sie bei Bedarf beim Ausfüllen.

Die kantonale Fachstelle unterstützt die berechtigte Person mit weiteren Dienstleistungen wie einem persönlichen Beratungsgespräch, der Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge, der Lokalisierung der verpflichteten Person oder der Einleitung der geeigneten Massnahmen zur Durchführung der Inkassohilfe wie beispielsweise die Zwangsvollstreckung.

Muss ich für die Inkassohilfe bezahlen?

Grundsätzlich nein.

Geht es um Unterhaltsbeiträge für Kinder, leistet die kantonale Fachstelle ihre Unterstützung unentgeltlich. Bei Unterhaltsbeiträgen für andere berechtigte Personen kann die kantonale Fachstelle eine Kostenbeteiligung verlangen, sofern die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel verfügt.

Gilt die Inkassohilfe auch, wenn die unterhaltspflichtige Person im Ausland wohnt?

Ja. In grenzüberschreitenden Fällen leistet die kantonale Fachstelle Unterstützung, soweit internationale Übereinkommen anwendbar sind und Amtshilfe möglich ist.

Kann ich Guthaben der 2. Säule beziehen, wenn ich keine Unterhaltszahlungen leiste?

Nein, das ist nicht mehr möglich. Kommt eine Person ihren Unterhaltspflichten nicht nach, darf sie grundsätzlich kein Vorsorgekapital aus ihrer 2. Säule beziehen. Eine Ausnahme besteht für Beträge bis 1 000 CHF.

Wie blockiere ich die Auszahlung der 2. Säule?

Liegt die unterhaltsverpflichtete Person mit Zahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Beiträgen im Verzug, kann die kantonale Fachstelle die Vorsorgeeinrichtung mit dem amtlichen Formular über die Auszahlungssperre informieren. Sie schickt das Formular eingeschrieben oder gegen eine andere Empfangsbestätigung.

Möchte nun die unterhaltsverpflichtete Person ein Vorsorgeguthaben beziehen, meldet die Vorsorgeeinrichtung dies der kantonalen Fachstelle unverzüglich. Interveniert diese nicht innerhalb von 30 Tagen, darf die Vorsorgeeinrichtung den Betrag auszahlen.

Wie kann ich die Auszahlungssperre wieder aufheben?

Nur die kantonale Fachstelle für Inkassohilfe kann die Auszahlungssperre aufheben. Sie tut dies, wenn die verpflichtete Person alle Rückstände bezahlt hat und seit einem Jahr alle geschuldeten Unterhaltszahlungen regelmässig und vollständig leistet oder wenn die kantonale Fachstelle die Inkassohilfe voraussichtlich endgültig einstellt.

Die kantonale Fachstelle muss der Vorsorgeeinrichtung die Aufhebung mit dem amtlichen Formular mittels eingeschriebenem Brief oder gegen eine andere Empfangsbestätigung melden.