Gesundheit

7 Antworten zur Reform AHV 21

Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen zur Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Die Reform erhöht das Rentenalter der Frauen. Neu ist zudem ein flexiblerer Bezug der AHV-Rente sowie der Altersleistungen der Pensionskasse möglich. Allerdings ist bei der Pensionskasse ein Aufschub nur noch dann zulässig, wenn die versicherte Person weiterhin erwerbstätig ist.

1. Welche Jahrgänge sind von der Erhöhung des Frauenrentenalters betroffen?

  • Frauen bis Jahrgang 1960 sind von der AHV-Reform nicht betroffen;
  • Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969 gelten als «Übergangsgeneration». Auf sie ist die Reform AHV 21 anwendbar, sie profitieren aber von Ausgleichsmassnahmen.
  • Frauen ab Jahrgang 1970 fallen vollständig unter die Reform AHV 21.

2. Von welchen Ausgleichsmassnahmen profitiert die Übergangsgeneration?

Für Frauen der Jahrgänge 1961-1963 gilt ein abgestuftes Referenzalter zwischen 64 Jahren und 3 Monaten und 64 Jahren und 9 Monaten.

Die gesamte «Übergangsgeneration» der Frauen mit den Jahrgängen 1961 – 1969 profitiert von Kompensationsmassnahmen.

  • Rentenvorbezug: Für die Frauen der Übergangsgeneration gilt ein tieferer Kürzungssatz als bei den Versicherten ab Jahrgang 1970.
  • Pensionierung im regulären Alter / Rentenaufschub: Die Frauen der Übergangsgeneration erhalten einen fixen und lebenslänglichen Rentenzuschlag. Der genaue Betrag hängt davon ab, wie viele Jahre die Frau AHV-Beiträge in welcher Höhe bezahlt hat und variiert zwischen CHF 12.50 und CHF 160 / Monat. Der Rentenzuschlag beeinflusst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht. Hingegen führen Beitragslücken zu einer Kürzung des Zuschlags, zudem erfolgt keine Anpassung der Beträge an die Teuerung.

Wer zwischen 2024 und 2029 das ordentliche Rentenalter erreicht, kann zudem den Bezug der Altersleistung bei der Pensionskasse nach wie vor auch dann noch aufschieben, wenn er nicht mehr erwerbstätig ist.

3. Darf ich selbst entscheiden, wann ich in Rente gehe?

Die Versicherten können zwischen 63 (Übergangsgeneration 62) und 70 Jahren in Rente gehen, sofern sie sich das finanziell leisten können.

  • Rentenvorbezug: Während unter dem bisher geltenden Recht nur ein Vorbezug von mindestens einem Jahr möglich war, ist es neu möglich, die AHV-Rente monateweise vorzubeziehen. Zudem kann sich die versicherte Person teilweise vorpensionieren lassen, also nur einen Teil der Rente vorzeitig beziehen.
  • Rentenaufschub: Anders als beim Vorbezug gilt beim Aufschub nach wie vor, dass dieser mindestens ein Jahr dauern muss. Die versicherte Person kann in einem Teilzeitpensum weiterhin erwerbstätig bleiben und den restlichen Teil als Altersrente beziehen. Der aufgeschobene Teil der Altersrente führt zu einem lebenslangen Zuschlag auf die Rente. Für Frauen der Übergangsgeneration zahlt die Ausgleichskasse diesen Zuschlag zusätzlich zum Rentenzuschlag aus.

4. Zu welchen Kürzungen führt der Vorbezug, zu welchen Zuschlägen der Aufschub?

Der Bundesrat hat die Kürzungssätze bei einem Vorbezug und die Erhöhungssätze bei einem Aufschub festgelegt. Er wird diese künftig an die Teuerung sowie frühestens 2027 an die gestiegene Lebenserwartung anpassen:

  • Rentenvorbezug: Ein Rentenvorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung der Rente. Diese beträgt zwischen 0.6 Prozent (Vorbezug von einem Monat) und 13.6 Prozent (Vorbezug von zwei Jahren). Für die Übergangsgeneration beträgt die Kürzung zwischen 0.2 und 3.0 Prozent.
  • Rentenaufschub: Ein Rentenaufschub führt zu einer lebenslangen Erhöhung der Rente. Diese beträgt zwischen 5.2 Prozent (Aufschub um ein Jahr) und 31.5 Prozent (Aufschub um 5 Jahre).

5. Darf ich auch im Rentenalter AHV-Beiträge zahlen?

Neu kann der Arbeitnehmer, der über das Rentenalter hinaus arbeitet, auf den Freibetrag verzichten und auf das gesamte Erwerbseinkommen Beiträge entrichten. Die Arbeitgeberin muss den Arbeitnehmer über diese Möglichkeit informieren. Spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters muss der Arbeitnehmer den Verzicht mitteilen. Will er zu einem späteren Zeitpunkt den Freibetrag wieder geltend machen, teilt er dies spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Folgejahres mit.

Wer selbstständig erwerbstätig ist, kann ebenfalls auf den Freibetrag verzichten und muss dies bis zum 31. Dezember der zuständigen Ausgleichskasse mitteilen. Auch hier kann die versicherte Person sich später umentscheiden und wieder vom Freibetrag profitieren. (Siehe auch: «Pensionsalter erreicht – muss meine Arbeitgeberin den Vertrag anpassen?»)

6. Kann ich im Rentenalter noch Beitragslücken schliessen?

Arbeitet eine versicherte Person über das ordentliche Rentenalter hinaus, kann sie bei der Ausgleichskasse einmalig eine Neuberechnung ihrer Rente beantragen. Dabei muss das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters erzielt, mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen.

Wer eine AHV-Rente nach altem Recht bezieht, noch erwerbstätig ist und per 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht erreicht hat, kann ebenfalls eine Neuberechnung verlangen.

7. Hat die AHV Reform auch Einfluss auf die Pensionskasse?

Für Vorbezug und Aufschub der Altersleistung der Pensionskasse gelten die gleichen Leitlinien wie bei der AHV.

Die Pensionskassen müssen ihren Versicherten künftig die Möglichkeit bieten, sich teilpensionieren zu lassen. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen, die Pensionskasse kann aber einen tieferen Mindestanteil zulassen. Fällt der verbleibende Jahreslohn unter den Betrag, der gemäss dem Pensionskassenreglement für die Versicherung notwendig ist, kann die Pensionskasse den Bezug der ganzen Altersleistung vorschreiben. Die Möglichkeit des Rentenvorbezugs ist analog der AHV ab 63 Jahren zwingend, die Pensionskasse kann aber nach wie vor einen Rentenvorbezug bereits ab 58 Jahren zulassen.

Ebenfalls zwingend ist es, dass die Pensionskasse einen Rentenaufschub bis 70 Jahre zulässt. Hingegen kann die versicherte Person neu sowohl die Altersleistung als auch die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse nach Erreichen des Referenzalters nur noch dann aufschieben, wenn sie noch erwerbstätig ist. (Siehe aber oben: «2. Von welchen Ausgleichsmassnahmen profitiert die Übergangsgeneration?»)